Ziel ist
- das Verhindern der Nichterklärung getätigter Umsätze und erzielter Einkünfte sowie der Nichtmeldung bzw. -abfuhr von Lohnabgaben,
- das Aufdecken steuerlich nicht erfasster Unternehmen bzw. von Unternehmen ohne Betriebsstätte im Bundesgebiet,
- das Sichern von Beweismitteln zur Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen.
Dieses Ziel wird ua. durch folgende Tätigkeiten verfolgt:
- Feststellung der unternehmerischen Tätigkeit bzw. Beendigung unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere durch Kontrollen wie Nachschauen, Erhebungen oder Augenschein
- Feststellung der tatsächlichen Betreiber/innen (Machthaber/innen) von Unternehmen durch adäquate Aufsichtsmaßnahmen
- Erfassung von Firmendaten - insbesondere auch der Subunternehmer, die zB im Rahmen eines Bauvorhabens, einer Großveranstaltung oder in sonstigen als risikobehaftet identifizierten Branchen tätig sind
- Momentaufnahmen (Kontrollen) in Betrieben vor Ort bezüglich abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte, insbesondere durch Beweisaufnahmen aller Art (Einsichtnahmen in Unterlagen, Befragungen, Fotos, udgl.) sowie Kontrolle der Losungsermittlung, Feststellung von Echtlosungen
- Unverzügliche Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und Abgabennachforderungen (zB Ermittlung von Unterlagen zur Ust-Festsetzung durch die Abgabenbehörde)
- Abgabenrechtliche Feststellung und Erstbeurteilung von Glücksspielvorgängen
- Erhebung der NoVA-Pflicht
- Wahrnehmung von steuerlichen Aufklärungspflichten, Risikoeinschätzung von neu gegründeten Unternehmen, Unternehmen mit Eigentümer/innenwechsel, auffälligen Änderungen der Gesellschafter/innenstruktur oder des Firmensitzes, zeitnahes Erkennen von Malversationen bei risikobehafteten Betrieben
- Mitwirkung an der Beurteilung des Risikos (bei) der Vergabe einer Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Durchführung von risikoorientierten Antrittsbesuchen
9.4.2.1. Kassennachschau
Definition
Die Kassennachschau dient der Erhebung der gegenwärtigen wahren Verhältnisse
- bei Ermittlung der täglichen Einnahmen
- bei Grundaufzeichnungen über die Ermittlung der täglichen Einnahmen
- im Zusammenhang mit dem Aufzeichnungssystem
- bei der Bargeldgebarung
Standard
Die Organe der FinPol sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches berechtigt, bei Kontrollen Kassennachschauen durchzuführen. Die FinPol hat diesfalls vor Ort unangemeldet die wahren Verhältnisse vollständig festzustellen.
9.4.2.1.1. Rechtsgrundlagen
Die Kassennachschau gründet sich rechtlich auf § 144 BAO.
Ergänzend sind auch Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO möglich.
Weiters sind für die Inhalte der Kassennachschau vor allem die Regelungen über Bücher und Aufzeichnungen - insbesondere die Dokumentationsverpflichtung, die sich aus den §§ 131 und 132 BAO ergibt - rechtlich von Bedeutung.
Datenzugriff (§ 131 Abs. 3 BAO)
Dabei hat das Erhebungsorgan die Kassenbetreiberin/den Kassenbetreiber aufzufordern, die Daten, die Grundlage für die Kontrolle der fortlaufenden Führung von Aufzeichnungen sind, auf einen Datenträger zu überspielen.
9.4.3. Aufdecken von Scheinselbständigkeit
Definition
Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständige Unternehmerin/selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den unselbständigen Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen) zählt. Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer wird definiert als jemand, der weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisten muss.
Standard
Ein solcher Verdacht kann sich bei Kontrollen vor Ort oder über Auftrag im Rahmen von Antrittsbesuchen ergeben.
- Kontrollen (zB durch Einsichtnahmen, Befragungen udgl.) bei Verdacht von Umgehungen der abgaben-, ausländerbeschäftigungs- oder sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfenvorschriften
- Kontrolle von bzw. in Unternehmen, in Betriebsstätten und in auswärtigen Arbeitsstellen (insbesondere von Unternehmen ohne Betriebssitz im Inland) zur Überprüfung der für die Einkunftsqualifikation maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse
- Überprüfung auf Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bei Vergaben von Steuernummern, im Zuge von Kontrollen und bei Anträgen auf Familienleistungen