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9.4.2. Feststellung steuerlich relevanter Sachverhalte

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

Ziel ist

Dieses Ziel wird ua. durch folgende Tätigkeiten verfolgt:

9.4.2.1. Kassennachschau

Definition

Die Kassennachschau dient der Erhebung der gegenwärtigen wahren Verhältnisse

Standard

Die Organe der FinPol sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches berechtigt, bei Kontrollen Kassennachschauen durchzuführen. Die FinPol hat diesfalls vor Ort unangemeldet die wahren Verhältnisse vollständig festzustellen.

9.4.2.1.1. Rechtsgrundlagen

Die Kassennachschau gründet sich rechtlich auf § 144 BAO.

Ergänzend sind auch Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO möglich.

Weiters sind für die Inhalte der Kassennachschau vor allem die Regelungen über Bücher und Aufzeichnungen - insbesondere die Dokumentationsverpflichtung, die sich aus den §§ 131 und 132 BAO ergibt - rechtlich von Bedeutung.

Datenzugriff (§ 131 Abs. 3 BAO)

Dabei hat das Erhebungsorgan die Kassenbetreiberin/den Kassenbetreiber aufzufordern, die Daten, die Grundlage für die Kontrolle der fortlaufenden Führung von Aufzeichnungen sind, auf einen Datenträger zu überspielen.

9.4.3. Aufdecken von Scheinselbständigkeit

Definition

Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständige Unternehmerin/selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den unselbständigen Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen) zählt. Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer wird definiert als jemand, der weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisten muss.

Standard

Ein solcher Verdacht kann sich bei Kontrollen vor Ort oder über Auftrag im Rahmen von Antrittsbesuchen ergeben.

Stichworte