vorheriges Dokument
nächstes Dokument

9.3.3. Befugnisse und Pflichten nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

9.3.3.1. Betretungsrechte

Siehe auch § 7b Abs. 6 und § 7f Abs. 1 Z 1 AVRAG.

Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

Bei einer Zutrittsverweigerung ist auf die Strafsanktion gemäß § 7i Abs. 1 AVRAG zu verweisen (Rechtsbelehrung).

9.3.3.2. Auskunftsrechte

Die Organe der Abgabenbehörde kontrollieren

Der Dienstgeberin/dem Dienstgeber ist - soweit die Bereithaltung der Unterlagen am Einsatzort nicht zumutbar ist - eine Frist zur nachweislichen Nachbringung derselben von 24 Stunden einzuräumen.

Auskunftspflichtig sind die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bzw. deren Beauftragte.

Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Im Falle des Verstoßes gegen diese Kontrollbefugnisse ist eine Anzeige gegen die ausländische Arbeitgeberin/den ausländischen Arbeitgeber an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu legen. Der Abgabenbehörde steht in diesen Verfahren Parteistellung zu.

9.3.4. Befugnisse und Pflichten nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

9.3.4.1. Betretungsrechte

Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, betrieblich genutzte Bereiche zu betreten. Bei einer Zutrittsverweigerung ist auf die Strafsanktion gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 lit. d AÜG zu verweisen (Rechtsbelehrung).

9.3.4.2. Auskunftsrechte

Die Organe der Abgabenbehörde kontrollieren

  • die Bereithaltung der Dokumente über die Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung sowie der ua. ZKO-Meldung (vgl. § 17 Abs. 7 AÜG)
  • die Meldung der Beschäftigung von entsandten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an die Zentrale Koordinationsstelle (vgl. § 17 Abs. 7 AÜG)
  • das Vorhandensein eines Dienstzettels unter Einhaltung der Vorgaben des § 11 AÜG
  • die Bewilligung bei Überlassung aus Drittstaaten § 16 Abs. 2 bis 7 AÜG

Gemäß § 20 Abs. 1 AÜG sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Einhaltungen dieser und weiterer Bestimmungen des AÜG zu überwachen. Die Überlasser/innen und die Beschäftiger/innen haben der Abgabenbehörde Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren (§ 20 Abs. 3 AÜG).

Im Fall der Nichtvorlage von Unterlagen, des Verwehrens von Abschriften, Kopien oÄ ist gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 AÜG Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Hierbei ist keine Parteistellung der Abgabenbehörde vorgesehen.

9.3.5. Befugnisse und Pflichten nach dem Glücksspielgesetz (GSpG)

9.3.5.1. Betretungsrechte

Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie sonstige Räumlichkeiten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG zu betreten (vgl. § 50 Abs. 4 GSpG).

Als sonstige Räumlichkeiten gelten insbesondere auch als "privat" gekennzeichnete Hinterzimmer, verschlossene Räumlichkeiten und Nebenräume von Lokalen/Gaststätten.

Bei einer Zutrittsverweigerung ist auf die Strafsanktion gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG hinzuweisen (Rechtsbelehrung).

9.3.5.2. Auskunftsrechte

Die Pflicht zur Auskunftserteilung trifft gemäß § 50 Abs. 4 GSpG neben der Veranstalterin/dem Veranstalter und der Inhaberin/dem Inhaber (jene Person, die das Glücksspiel unternehmerisch zugänglich macht) auch alle Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Auskunftspflichtig sind somit Personen, in deren Verfügungsbereich Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten werden (zB Kellner/in, die/der mittels Stiftschlüssel Gewinne ausbezahlt, Standortleiter/in einer Glücksspielkette, Wirt/in, die/der über Schlüssel verfügt, usw.). Nicht zum Kreis der auskunftspflichtigen Personen zählen sonstige Bedienstete, die für andere Unternehmensbereiche zuständig sind, Spieler/innen oder sonstige fremde Personen.

Die Auskunftspflicht umfasst sämtliche Angaben zu den Glückspielgeräten bzw. Eingriffsgegenständen, die Vetragsgestaltung (insbesondere zur Abklärung der Veranstalter/inneneigenschaft) aber auch die geführten Aufzeichnungen (digitale Aufzeichnungen in Geräten aber auch sonstige händische Aufzeichnungen).

Inhaber/in, Veranstalter/in und Eigentümer/in haben dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person den Auskunftspflichten gegenüber den Kontrollorganen nachkommt (vgl. § 50 Abs. 4 GSpG). Die Verletzung der Auskunftspflichten ist zu dokumentieren und als Verwaltungsübertretung (vgl. § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs.4 GSpG) anzuzeigen.

Im Fall der Nichtvorlage von Unterlagen oder der Nichterteilung von Auskünften ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Dabei kommt der Abgabenbehörde Parteistellung zu (§ 50 Abs. 4 GSpG).

9.3.6. Sonstige Befugnisse und Pflichten nach den GSpG

9.3.6.1. Recht auf Testspiele

Die Verantwortlichen haben den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Durchführung von Testspielen erforderliche Geldbeträge auszuhändigen. Die Nichtgewährung von kostenfreien Testspielen bzw. die Nichtherausgabe von Geld ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG anzuzeigen.

Auch bei der Verweigerung von Testspielgeld sind Probespiele durchzuführen, wobei das verwendete Geld gesondert zu dokumentieren ist. Bei Glücksspielgeräten, die die Auswahl unterschiedlicher Spielangebote ermöglichen, sind umfassende Feststellungen zu den möglichen Spielen, insbesondere zu der Spielbeschreibung, dem Vorliegen der Glücksspieleigenschaft und der möglichen Höchsteinsätze durchzuführen.

9.3.6.2. Vorläufige Beschlagnahme

Liegt der Verdacht einer verbotenen Ausspielung vor, ist der Eingriffsgegenstand gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig zu beschlagnahmen. Die vorläufige Beschlagnahme erfolgt entweder durch physische Mitnahme des Gerätes oder durch Anbringung eines Verschlusses mittels Versiegelungsetikett.

Der Inhaberin /dem Inhaber wird eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme in dreifacher Ausfertigung überlassen und sie/er wird darauf hingewiesen, dass sich Inhaber/innen, Veranstalter/innen und Eigentümer/innen binnen 4 Wochen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu melden haben (unter Hinweis auf § 53 Abs. 3 GSpG).

Die Verwaltungsbehörde ist unverzüglich über die durchgeführte vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, wobei die Bescheinigung, der Aktenvermerk und das Einvernahmeprotokoll zu übermitteln sind. Möglichst zeitnahe danach hat die Anzeigenlegung zu erfolgen.

Abgenommenes Geld ist mittels Eigenerlagschein grundsätzlich beim nächstgelegenen Postamt, einer BAWAG P.S.K. Filiale oder allenfalls bei einem anderen Bankinstitut einzuzahlen.

Wenn eine Einzahlung nicht möglich ist, ist das beschlagnahmte Geld von der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter im Safe des FinPol-Teams sicher zu verwahren und am nächstfolgenden Arbeitstag unverzüglich mittels Eigenerlagschein einzuzahlen.

Stichworte