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9.3.2. Befugnisse und Pflichten nach dem AuslBG

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

9.3.2.1. Betretungsrechte

Standard

Das Betretungsrecht des § 26 Abs. 2 AuslBG umfasst neben den unmittelbaren Betriebsräumen auch jene Räumlichkeiten, die ihrer Bestimmung nach betrieblich genutzt werden. Als betrieblich genutzt gelten auch Lagerräume oder Aufenthaltsräume von Arbeitnehmer/innen. Wohnungen der Arbeitnehmer/innen sind hingegen vom Betretungsrecht ausgenommen.

Das Betretungsrecht beinhaltet auch die Verpflichtung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, sonst verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer/innen aufhalten könnten oder angenommen werden kann, dass darin Beweise für die Nichteinhaltung des AuslBG aufzufinden wären. Bei Kontrollen in Bereichen, die (auch) als Wohnräume genutzt werden, sind die vor der Amtshandlung ermittelten konkreten Anhaltspunkte, auf Grund derer sich die Kontrollorgane die erforderliche Gewissheit verschafft haben (Hinweise und Wahrnehmungen, dass in diesen Räumlichkeiten eine gewerbliche Tätigkeit (Erwerbstätigkeit) ausgeübt wird) mittels Aktenvermerk zu dokumentieren. Eine physische Durchsetzung der Betretungsrechte erfolgt nicht. Bei einer Zutrittsverweigerung ist auf die Strafsanktion gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d AuslBG zu verweisen (Rechtsbelehrung).

9.3.2.2. Auskunftsrechte

Sanktionierbare Auskunftsverpflichtungen bestehen gemäß AuslBG nur hinsichtlich der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers und der beschäftigten Ausländer/innen.

Auskünfte von unbeteiligten Dritten und sonstigen Personen, die sachdienliche Hinweise auf das Verfahren liefern können, werden als formlose Auskünfte eingeholt und bei verfahrensrechtlicher Relevanz mittels Aktenvermerk oder Niederschrift festgehalten.

9.3.2.3. Niederschrift

Definition

Niederschriften sind nach den Grundsätzen des § 14 AVG aufzunehmen.

Sie stellen als Urkunden Beweismittel dar, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen.

Für die Einholung von Auskünften gemäß § 26 Abs. 1 AuslBG (Vernehmung) gelten die Vernehmungsverbote des § 48 AVG sinngemäß.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Abgabenbehörden die zur Vollziehung der Gesetze notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung trifft auch die ausländischen Arbeitnehmer/innen.

Standard

Jede Auskunftsperson ist zu Beginn der Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit zu sagen. Die Auskunftspersonen sind über die gesetzlichen Gründe für eine Verweigerung der Aussage (§ 49 Abs. 1 und 2 AVG) zu belehren und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage hinzuweisen.

Die Bestimmungen des §§ 48 und 49 AVG gelten gemäß § 51 AVG sinngemäß auch bei Einvernahmen von Beteiligten. Der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles besteht nicht.

9.3.2.4. Feststellung der Identität

Definition

Die finanzpolizeiliche Identitätsfeststellung ist das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift einer Person in deren Anwesenheit. Sie hat mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu erfolgen, wobei grundsätzlich ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis, bei Fremden ein gültiges Reisedokument als erforderlich anzusehen sein wird. Als Fremder gilt, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern ist die Vorlage eines Reisepasses nicht erforderlich.

Standard

Bei Kontrollhandlungen nach dem AuslBG ist die Feststellung der Identität der kontrollierten Personen bei Verdacht einer illegalen Beschäftigung gemäß § 26 Abs. 4 AuslBG auch zwangsweise durchführbar. Eine nur zum Zwecke der Identitätsfeststellung erfolgte (kurzfristige) Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Ausländers/der Ausländerin stellt noch keine Festnahme dar.

Bei Verdacht auf Urkundenfälschung bzw. wenn die Identität nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden kann, ist die Polizei zu verständigen.

Auf die Verpflichtung Fremder ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann, ist hinzuweisen (vgl. § 32 Abs. 2 FPG).

9.3.2.5. Verständigungspflicht bei Betriebskontrollen

Standard

Bei einer Kontrolle in einem Betrieb verständigen die Kontrollorgane unmittelbar vor Beginn der Kontrollhandlung die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, deren Auftraggeber/in oder deren Bevollmächtigte/n und, falls vorhanden, die Betriebsrätin/den Betriebsrat. Diese Verständigung erfolgt formlos und ist grundsätzlich auch an betriebsverantwortliche Personen (zB Angestellte im Betrieb, Rezeptionistin) möglich.

Daneben können gleichzeitig durch andere Kontrollorgane Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Dienstgeberin/dem Dienstgeber ist die Möglichkeit einzuräumen, an der Betriebskontrolle teilzunehmen. Auf Verlangen ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber (Auftraggeberin/Auftraggeber oder Bevollmächtigte/r) verpflichtet, an der Betriebskontrolle teilzunehmen.

9.3.2.6. Festnahmerecht nach dem AuslBG

Definition

Das Aussprechen einer Festnahme ist eine Amtshandlung, die darauf abzielt, möglichst ohne physische Gewalt eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit herbeizuführen. Eine Festnahme kann aber schon alleine durch eine faktische Herbeiführung dieses Zustandes bewirkt werden. Eine Festnahme ohne richterlichen Befehl stellt eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Standard

Festnahmen sind in erster Linie durch die Organe der Sicherheitsbehörden vorzunehmen. Bei Gefahr-im-Verzug-Fällen kann unter Bedachtnahme auf die eigene Sicherheit eine Festnahme durch entsprechend geschulte Organe der Finanzpolizei erfolgen.

Festnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn bei Gefahr im Verzug

Nach erfolgter Festnahme ist die Festgenommene/der Festgenommene unverzüglich an die nächste Sicherheitsdienststelle oder Fremdenpolizeibehörde unter Anlage des Festnahmeprotokolls zu übergeben. Zweckmäßig ist es, die Festgenommene/den Festgenommenen vor Ort an die Sicherheitsorgane zu übergeben.

Den Organen der Finanzpolizei kommen bei Vornahme einer Festnahme gemäß § 26 Abs. 4 AuslBG die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

Bei der Durchsetzung der Festnahme hat die Verfolgung von flüchtenden Personen zum Zwecke der Festnahme wegen möglicher Gefährdung der eigenen Sicherheit grundsätzlich zu unterbleiben. Stattdessen sind umgehend die Sicherheitsbehörden bzw. deren Organe zu verständigen.

Bei Ausübung des Festnahmerechts sowie der Identitätsfeststellung ist mit besonderer Sorgfalt unter Achtung der Menschenwürde vorzugehen.

Die/der Festgenommene wird über den Grund ihrer/seiner Festnahme, ihre/seine Rechte und das weitere Vorgehen belehrt.

Soweit eine Gefährdungssituation besteht (Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Organe oder Gefahr der Selbstbeschädigung der/des Festgenommenen) oder ein Fluchtversuch vor Ort bereits unternommen wurde bzw. ein solcher aufgrund der äußeren Umstände wahrscheinlich erscheint, ist das Anlegen von Handfesseln gerechtfertigt.

Sobald der Grund für die Anlage der Handfesseln weggefallen ist, ist unverzüglich die Abnahme der Fesseln zu verfügen.

Sollten Verletzungen erfolgt bzw. ersichtlich sein oder behauptet werden, so ist unverzüglich eine ärztliche Beurteilung einzuholen, nach Möglichkeit durch Amtsärztinnen/Amtsärzte oder Polizeiärztinnen/Polizeiärzte.

9.3.2.7. Sonstige Befugnisse und Pflichten nach dem AuslBG

9.3.2.7.1. Parteistellung

Definition

Den Abgabenbehörden kommt vor den zuständigen Behörden Parteistellung zu. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Anwesenheit einer Behördenvertreterin/eines Behördenvertreters bei Verhandlungen tatsächlich erforderlich ist. Dies wird jedenfalls nicht der Fall sein, soweit der zu beurteilende Sachverhalt unstrittig ist. Finden Verhandlungen in größerer Entfernung zur eigenen Abgabenbehörde statt, kann im Amtshilfewege eine andere Abgabenbehörde die Parteistellung wahrnehmen. Dies ist für die zuständige Verwaltungsstrafbehörde transparent zu machen.

Standard

Parteistellung bedeutet:

  • Beantragung der Einvernahme von Zeuginnen/Zeugen vor der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Verwaltungsgerichte der Länder
  • Antrag auf Aufnahme von Beweisen
  • Fragerecht der Abgabenbehörde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens
9.3.2.7.2. Zeugenpflicht

Standard

Für die Kontrollorgane besteht Zeugenpflicht.

Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht (Berichtspflicht, Informationspflicht) besteht, oder wenn das Kontrollorgan über dienstliche Wahrnehmungen vernommen wird und der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten betrifft, von denen es auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Anzeige bzw. Mitteilung gemacht hat oder machen hätte müssen, bedarf es keiner Entbindung von der Amtsverschwiegenheit.

Über eine Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 46 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sowie § 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) entscheidet die Dienstbehörde. Umstände aus einem Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren bzw. Monopolverfahren können vor Bezirksverwaltungsbehörden bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses offen gelegt werden (Geheimhaltungsverpflichtung des § 48a BAO).

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