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Information zu den am 20. November 2013 in Kraft tretenden Änderungen betreffend die besonderen Äquivalenzbestimmungen für Zucker (ZK-1140 Aktive Veredelung)

BMFBMF-010313/0604-IV/6/201320.11.20132013

Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1063/2013 vom 30. Oktober 2013 (ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 44) wurde die Zollkodex-Durchführungsverordnung hinsichtlich der besonderen Äquivalenzbestimmungen für Zucker geändert.

1. Änderung des Anhanges 74

Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:

3. Zucker

Als Ersatzware für Nicht-EU-Rohrrohzucker (KN-Codes 1701 13 90 und/oder 1701 14 90) können Zuckerrüben (KN-Code 1212 91 80) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden.

Die äquivalente Menge Rohrrohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit dem Koeffizienten 1,0869565 multipliziert wird.

Die äquivalente Menge von nicht der Standardqualität entsprechendem Rohrrohzucker wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich ergibt, wenn 100 durch den Rendementwert von Rohrrohzucker dividiert wird. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 errechnet.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2. Erläuterungen

2.1. Neue Äquivalenzregeln für rohen Rohrzucker

Bislang konnte als Ersatzware für rohen Rohrzucker (KN-Code 1701 1190) roher Zucker aus Zuckerrüben (KN-Code 1701 1290) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 9910 (Weißzucker) gewonnen werden.

Wie sich gezeigt hat, können diese Bestimmungen in der Praxis nicht korrekt angewendet werden, da es sich bei Rohzucker aus Zuckerrüben um ein üblicherweise nicht getrennt hergestelltes Erzeugnis, sondern um ein nicht gehandeltes Zwischenprodukt bei der Weißzuckergewinnung handelt. Daher war eine rechtliche Anpassung an die tatsächliche Marktsituation erforderlich.

Als Ersatzwaren für rohen Rohrzucker können daher künftig Zuckerrüben (KN-Code 1212 9180), nicht mehr jedoch roher Zucker aus Zuckerrüben (KN-Code 1701 1190) verwendet werden.

2.2. Pauschale Ausbeutesätze für Rohrzucker

Im Interesse einer EU weit einheitlichen Vorgangsweise wurde im Anhang 74 für rohen Rohrzucker ein pauschaler Ausbeutesatz (Rendementwert) festgesetzt, der gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates berechnet wird, wobei zwischen rohen Rohrzucker mit Standardqualität und nicht der Standardqualität entsprechendem rohen Rohrzucker zu unterscheiden ist.

2.2.1. Standardqualität

Der Rendementwert von rohem Rohrzucker mit Standardqualität beträgt 92%. Zur Berechnung der äquivalenten Menge der Einfuhrware roher Rohrzucker im Falle des EX/IM-Verfahrens ist daher die eingesetzte Menge Weißzucker mit dem Koeffizienten 1,0869565 zu multiplizieren.

Beispiel:

vorzeitige Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen mit 1.000 kg eingesetzter Menge an Weißzucker aus Zuckerrüben. 1.086,96 kg roher Rohrzucker können zollfrei in das Verfahren übergeführt werden (= Maßgebliche im Informationsblatt INF 5 zu bestätigende Menge roher Rohrzucker).

2.2.2. Keine Standardqualität

Der Rendementwert für nicht der Standardqualität entsprechendem rohen Rohrzucker wird wie folgt errechnet:

doppelte Zahl des Polarisationsgrades minus 100.

Zur Berechnung der äquivalenten Menge der Einfuhrware roher Rohrzucker im Falle des EX/IM-Verfahrens ist daher die eingesetzte Menge Weißzucker mit dem Koeffizienten (100 dividiert durch Rendementwert) zu multiplizieren.

3. KN-Anpassung

Die im Anhang 74 Nummer 3 genannten KN-Codes waren an die mit 1. Jänner 2013 erfolgte Änderung der KN anzupassen.

4. In Kraft treten

Die Änderungen treten am 20. November 2013 in Kraft.

Die im Anwendungsgebiet von dieser Änderung betroffenen Bewilligungen sind daher hinsichtlich Ersatzwaren und Ausbeute entsprechend anzupassen.

Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
VO 1234/2007 , ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1

Schlagworte:

Zucker, Weißzucker, Rübenzucker, Zuckerrüben, Rohrzucker, Ersatzware

Verweise:

ZK-1140
ZK-2560

Stichworte