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Betriebstättenleitender deutscher Geschäftsführer

BMFBMF-010221/0658-IV/4/201221.12.20122012

EAS 3311

Gemäß Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland wird das Besteuerungsrecht an Geschäftsführerbezügen, die ein in Deutschland ansässiger und im österreichischen Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer einer österreichischen GmbH bezieht, Österreich zugeteilt. Die Abkommensregelung kommt unabhängig davon zur Anwendung, wo die Tätigkeit des Geschäftsführers ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft geht auch nicht dadurch verloren, dass sich die geschäftsleitende Tätigkeit des deutschen Geschäftsführers auf die Belange einer in Deutschland bestehenden Betriebstätte der GmbH beschränkt.

Die in EAS 817, EAS 1214, EAS 1328, EAS 1480 und EAS 1752 zum Ausdruck kommende gegenteilige Auffassung des BMF, dass die seinerzeit auf bloßer Auslegung beruhende Besteuerungsberechtigung des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft zurückzutreten hat, wenn es sich um "betriebstättenleitende Geschäftsführer" handelt, betrifft die Rechtslage vor dem im Jahr 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland vom 24. August 2000 und ist damit überholt (EAS 3259).

Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

betriebstättenleitender Geschäftsführer

Verweise:

EAS 817
EAS 1214
EAS 1328
EAS 1480
EAS 1752
EAS 3259

Stichworte