EAS 3309
Hat eine deutsche Kapitalgesellschaft bei inländischen Festspielen die Organisation und Ausführung von Stunteinlagen übernommen, wird dieses deutsche Unternehmen als "Mitwirkender" bei den inländischen Festspielen anzusehen sein. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch die Trägerorganisationen von Theatern oder Orchestern als "Mitwirkende" im Sinn von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 anzusehen (VwGH 11. Dezember 2003, 2000/14/0165). Als "Mitwirkende" sind demzufolge alle Unternehmen zu werten, die an der Unterhaltungsdarbietung "beteiligt" sind und die daher auf die inhaltliche Gestaltung einer Unterhaltungsdarbietung unmittelbaren Einfluss nehmen (Z 36 des DBA-Durchführungserlasses, AÖF Nr. 127/2006). Daher fallen auch die Rechtsträger der bei Festspielen auftretenden Chöre und Ballette unter den Begriff der "Mitwirkenden". Dies wird auch für jene Unternehmen zu gelten haben, die Stunteinlagen bei Festspielveranstaltungen organisieren und ausführen.
Bei mitwirkenden Theatern (und den anderen mitwirkenden Trägerorganisationen) unterliegt die gesamte Mitwirkungsvergütung der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988. Es ist keine Aufteilung darnach vorzunehmen, in welchem Ausmaß die Vergütung an die Darsteller weiterfließt und in welchem Ausmaß sie für andere Belange vereinnahmt wird, etwa für die Zurverfügungstellung der Kulissen, für die Logistik, für die Verwaltungsarbeit usw.
Gleiches wird daher auch für ein Unternehmen zu gelten haben, das für die Stunteinlagen bei der Festspielveranstaltung verantwortlich ist. Auch wenn in der Abrechnung eine Aufgliederung des Gesamtentgeltes in Teilbeträge unterschiedlicher Art vorgenommen wird, unterliegt das Gesamtentgelt der Bruttoabzugsbesteuerung. Wird daher in der Abrechnung zunächst ein Teilbetrag von 110.000 Euro für die Miete des technischen Equipments (automatische Winden, spezielle Umlenkrollen, sonderangefertigte Gurtsysteme, Statikseile, Bungeseile usw.) ausgewiesen, sodann ein weiterer Teilbetrag von 60.000 Euro für die technische Betreuung, für Koordination und Stunt Rigging in Rechnung gestellt und schließlich ein Teilbetrag von 140.000 Euro für die auf der Bühne auftretenden Stuntperformer und Breakdancer angesetzt, unterliegt dennoch der Gesamtbetrag von 310.000 Euro der Abzugsbesteuerung.
In jenen Doppelbesteuerungsabkommen, die eine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens entsprechende Regelung enthalten (dazu zählt auch das Abkommen mit Deutschland) erteilt das Abkommen dem Staat, in dem die Veranstaltung stattfindet, das Recht, nicht nur die Darsteller, sondern auch jede "andere Person" zu besteuern, wenn Darstellereinkünfte nicht unmittelbar an die Darsteller, sondern an diese "andere Person" fließen. Im vorliegenden Fall besteht daher das Recht, die deutsche Stuntperformance-Gesellschaft als "andere Person" mit den von ihr erzielten Einkünften zu besteuern, wobei sich aus dem Abkommen keine Verpflichtung ergibt, in diesem Fall die Besteuerung der "anderen Person" auf die an die Darsteller weiterfließenden Vergütungsteile einzuschränken. Bezogen auf den vorliegenden Fall steht daher das DBA-Deutschland einem Steuerabzug vom Gesamtentgelt von 310.000 Euro nicht entgegen.
Vorsorglich wird aber darauf hinwiesen, dass nach inländischem Recht die Möglichkeit besteht, das Steuerabzugsverfahren nach Maßgabe von § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 iVm § 100 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 auf den Nettobetrag der Entgelte einzuschränken. Soll eine umfassende Einschränkung der inländischen Besteuerung auf die Reineinkünfte des deutschen Stuntunternehmens stattfinden, ist auch die Möglichkeit gegeben, den Steuerabzug vorzunehmen und sodann auf der Grundlage von § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Körperschaftsteuerveranlagung mit Anrechnung des Steuerabzuges zu beantragen.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2012
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Stuntmen, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, Entgeltsplitting, Antragsveranlagung, Nettoabzugsbesteuerung |
Verweise: | VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165 |