Am 30. Juni 2012 tritt die unter BGBl. I Nr. 72/2011 verlautbarte Änderung des Kriegsmaterialgesetzes in Kraft. Dadurch ergeben sich insbesondere folgende Änderungen im Bereich der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401):
- Im Hinblick auf die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern wurden im Kriegsmaterialgesetz Verwaltungsvereinfachungen im Bereich der Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der Europäischen Union aufgenommen. Für die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in einen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich eine vorherige Erlaubnis in Form einer Global- oder Einzelbewilligung erforderlich. Die (neuen) Globalbewilligungen berechtigen zur zahlenmäßig nicht beschränkten ("globalen") Verbringung näher bestimmten Kriegsmaterials an konkrete Empfänger(gruppen) innerhalb der Europäischen Union während eines Zeitraumes von drei Jahren und können nur Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Berechtigung hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition) erteilt werden. Im Übrigen sind wie bisher Einzelbewilligungen vorgesehen. Gemäß der Richtlinie 2009/43/EG sollte die jeweilige Bewilligung in der gesamten Europäischen Union Gültigkeit besitzen, sodass für die Durchfuhr des Kriegsmaterials durch andere EU-Mitgliedstaaten oder seine Einfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich keine weiteren Bewilligungen benötigt werden. Die Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und die Durchfuhr von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet sind daher bewilligungsfrei, wenn für die Verbringung eine Bewilligung des Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist. Details dazu siehe VB-0401 Abschnitt 1.2., VB-0401 Abschnitt 2.1.3., VB-0401 Abschnitt 2.2.2., VB-0401 Abschnitt 2.2.4., VB-0401 Abschnitt 2.3.4. und VB-0401 Abschnitt 3.
- Zur Gewährleistung eines geordneten Vollzuges wurde in § 4 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz die Verpflichtung zur Übergabe und zum Mitführen generell oder individuell erteilter Bewilligungen sowie die Verpflichtung vorgesehen, Dokumente jenes EU-Mitgliedstaates, aus dem Kriegsmaterial verbracht wird, oder Unterlagen, mit denen der Zweck der Ausfuhr nachgewiesen werden kann, mitzuführen (siehe VB-0401 Abschnitt 0.3.).
- Die Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden und Zollorgane wurden an die geltenden zollrechtlichen Normen angepasst (siehe VB-0401 Abschnitt 0.4.).
- Überdies wurden in der Arbeitsrichtlinie Hinweise über die Kennzeichnung der ggstdl. Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen im Zolltarif und eine Übersicht über die für die Codierung dieser Beschränkungen in e-zoll zur Verfügung stehenden Dokumentenartencodes aufgenommen (siehe VB-0401 Abschnitt 2.1.4. und VB-0401 Abschnitt 2.2.5.).
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juni 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | KrMatG, Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977 |
Schlagworte: | Kriegsmaterial, innergemeinschaftliche Verbringung |
Verweise: | § 139 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 |