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2.2. Aufbauorganisation Großbetriebsprüfung

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20126.3.2012

2.2.1. Einleitung

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. September 2008 (BGBl. II Nr. 344/2008) über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes an die Großbetriebsprüfung wird diese zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom gleichen Tag (BGBl. II Nr. 343/2008) über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2009 - DVPV-BMF 2009) wird die Großbetriebsprüfung zur nachgeordneten Dienststelle gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Personalstellen).

2.2.2. Aufgabenstellung

Die Großbetriebsprüfung wird in ihren Prüf- und Vorabentscheidungsfällen für das jeweils sachlich und örtlich zuständige Finanzamt tätig.

Das Finanzamt bleibt damit - wie bisher - die bescheiderlassende Abgabenbehörde.

Die Umsatzgrenze mit der die Großbetriebsprüfung nunmehr für die Prüffälle zuständig ist, wird von Euro 4 Millionen an jene des § 221 UGB für mittelgroße Kapitalgesellschaften gebunden (Umsatzgrenze für mittelgroße Betriebe von derzeit Euro 9,68 Mio.).

2.2.3. Regionen, Standorte und Teamverteilung

Die Großbetriebsprüfung hat ihren Sitz in Wien.

Als Standorte der Großbetriebsprüfung sind Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien eingerichtet.

Zur Wahrnehmung der seitens der Geschäftsleitung übertragenen Leitungsaufgaben (zB Übertragung von Dienstaufsichtsagenden im regionalen Verantwortungsbereich, Unterstützung des Vorstandes/der Vorständin im Bereich der Leistungs- und Ressourcensteuerung) kann für regionale Aufgabenstellungen die bundesweite Großbetriebsprüfung intern in fünf Regionen (West, Mitte, Süd, Ost und Wien) gegliedert werden.

Die Verteilung der Mitarbeiter/innen des Prüfbegleitenden Fachbereiches erfolgt flexibel unter Beachtung der regionalen Erfordernisse in Bezug auf die Unterstützung der Prüfteams und die Serviceleistungen für die lokalen Finanzämter.

2.2.4. Prüfungseinheiten "Prüfergruppen"

In einer Übergangsphase gibt es in der Großbetriebsprüfung neben der neuen Sollstruktur mit den (Branchen-)Prüfteams noch die Prüfungseinheiten "Prüfergruppen". Das Fortbestehen dieser Prüfergruppen richtet sich insbesondere nach der Anzahl der Prüfer/innen in den jeweiligen Gruppen. Die organisatorische Auflösung einer Prüfergruppe ist damit direkt an eine dienstrechtliche Vorfragenbeurteilung gebunden und daher jeweils durch den Vorstand der Großbetriebsprüfung im Einzelfall zu entscheiden.

Den Prüfergruppen können mit der Implementierung der (Branchen-)Prüfteams aber nur mehr die sogenannten M0-Fälle (siehe Abschnitt 2.2.5.) zur Prüfung zugewiesen werden.

2.2.4.1. Prüfung ausländischer Unternehmer (UMA Prüfung)

Die UMA Prüfung verbleibt bis auf Weiteres in der GBP. Die derzeit im Einsatz stehenden UMA-Prüforgane verbleiben daher mit ihrer derzeitigen Arbeitsplatzwertigkeit in der Großbetriebsprüfung. Sie sind jedoch in die Branchenprüfteams zu integrieren.

2.2.5. Abgrenzung zwischen Großbetriebsprüfung und Betriebsprüfung durch die Finanzämter

Die sachliche Abgrenzung zwischen Großbetriebsprüfung und der Betriebsprüfung durch die Finanzämter erfolgt auf Grund interner Regelungen betreffend Betriebskategorisierung und Prüfungszuständigkeit.

Die sogenannten M0-Fälle (Euro 4 Mio. bis Euro 9.679.999) fallen unbeschadet von Vereinbarungen oder Übergangsregelungen zur Prüfplanbewirtschaftung in die ausschließliche sachliche Prüfungsverantwortung der Finanzämter. Die Abwicklung der Prüfplanbewirtschaftung wird vom Verfahren BP 2000 unterstützt.

2.2.6. Übersicht über die Aufgaben der Großbetriebsprüfung

Für die innere Organisation der Großbetriebsprüfung sind im Wesentlichen folgende Aufgaben bestimmend:

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