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Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) auf den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

BMFBMF-010220/0023-IV/9/20113.2.20112011Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) auf den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Erhöhungsbetrag, Kraftfahrzeug, Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug

Verweise:

BMF 21.03.2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011

1. Rechtsauffassung zum 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 bei Import von Kraftfahrzeugen (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge) aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet

1.1. Bisherige Rechtsauffassung

Auf Grundlage der bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. EuGH 29.04.2004, Rs C-378/01, Weigel und Weigel; VwGH 27.01.2010, 2009/16/0139; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0100) wurde beim Eigenimport von Kraftfahrzeugen (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland bei der NoVA-Erhebung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) von der Vorschreibung des 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrages iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 abgesehen, obwohl die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist (vgl. NoVAR Rz 494 und 495; BMF 15.02.2010, BMF-010220/0074-IV/9/2010).

Diese Rechtsansicht wurde darauf gestützt, dass die NoVA bei inländischen Lieferungen (NoVA-Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991) Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist (vgl. § 4 Abs. 1 und Art. 4 UStG 1994) und somit (auch) in diesen Fällen der NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 nicht zur Anwendung gelangt.

Beim NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs iSd § 1 Z 2 NoVAG 1991 (wirksam seit 01.07.2010) wurde bislang die geschuldete NoVA nach Art. 4 UStG 1994 ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen (Umsatzsteuer)Erwerbsbesteuerung einbezogen (vgl. UStR 2000 Rz 3921; BMF 30.06.2010, BMF-010220/0097-IV/9/2010). Daher wurde auch in diesen Fällen der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag nicht erhoben.

Davon abweichend ist der EuGH in seinem Urteil vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) zur Auffassung gelangt, dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (USt) gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs steht.

Wie bereits vom BMF mitgeteilt, kommt es im Ergebnis zu keiner Änderung der Steuerbelastung, da sich bei dieser Rechtsauffassung die NoVA mangels Einbeziehung in die USt-Bemessungsgrundlage um den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 erhöht (vgl. BMF 10.01.2011, BMF-010219/0001-VI/4/2011).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Erhöhungsbetrag, Kraftfahrzeug, Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug

Verweise:

BMF 21.03.2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011

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