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Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) auf den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

BMFBMF-010220/0023-IV/9/20113.2.20112011Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) auf den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Erhöhungsbetrag, Kraftfahrzeug, Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug

Verweise:

BMF 21.03.2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011

2. Anwendungsbereich des NoVA-Erhöhungsbetrages nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

Allgemein ist festzustellen, dass der NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 nunmehr in sämtlichen Fällen der NoVA-Tatbestandsverwirklichung iSd § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 grundsätzlich zu beachten ist.

Zum Anwendungsbereich des 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrags nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iZm der Bonus-Malus-Regelung iSd § 6a NoVAG 1991 wird zur Klarstellung auf § 6a Abs. 1 NoVAG 1991 hingewiesen. Demnach wirkt sich das Bonus-Malus-System unmittelbar auf die nach "§ 6 Abs. 2 bis 5" errechnete Steuer (Tarif-NoVA) aus. Das bedeutet, dass der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der NoVA, also auf die Tarif-NoVA iSd § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) iSd § 6a NoVAG 1991 anzuwenden ist.

Beispiel 1:

Eine Privatperson kauft im Februar 2011 in Deutschland einen Gebrauchtwagen bei einer Privatperson um 26.180 Euro (kein gesonderter Ausweis der 19-prozentigen dUSt im Kaufvertrag). Die erstmalige Zulassung erfolgte im Oktober 2009 in Deutschland. Nach Überstellung nach Österreich wird das Fahrzeug im Februar 2011 zum Verkehr im Inland zugelassen.

Berechnung der NoVA und des NoVA-Zuschlags

Kaufpreis netto 22.000 (26.180/1,19) ergibt Bemessungsgrundlage nach § 5 NoVAG 1991

 

netto 22.000 €

zzgl. NoVA (Annahme 10%)

2.200 €

 

zzgl. Malus nach § 6a NoVAG 1991 nach Verhältnisrechung (Annahme 700)

700 €

2.900 €

zzgl. 20-prozentiger NoVA-Erhöhungsbetrag (20% von 2.900)

 

580 €

NoVA gesamt (2.900 + 580)

 

3.480 €

Kaufpreis (26.180) zzgl. NoVA und NoVA-Zuschlag (3.480) ergibt 29.660 Euro

  

Anmerkung:

Es wird der Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 (erstmalige inländische Zulassung) ausgelöst. Der Netto(Kaufpreis) bildet als gemeiner Wert die NoVA-Bemessungsgrundlage iSd § 5 NoVAG 1991 (vgl. NoVAR Rz 414 ).

Beispiel 2:

Eine inländische Privatperson kauft im Juli 2011 ein Neufahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 in Ungarn bei einem befugten Fahrzeughändler um netto 30.000 Euro (in der Rechnung wird unter Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung keine ungarische Umsatzsteuer ausgewiesen). Das Neufahrzeug wird im Juli 2011 von der inländischen Privatperson in Ungarn selbst abgeholt und nach Österreich überstellt, wo es im selben Monat zugelassen werden soll.

Berechnung der NoVA, des NoVA-Zuschlags und der USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb

Verkaufspreis (netto)

 

30.000 €

zzgl. NoVA (Annahme 11%)

3.300 €

 

zzgl. Malus nach § 6a NoVAG 1991 (Annahme 2.125)

2.125 €

5.425 €

zzgl. 20-prozentiger NoVA-Erhöhungsbetrag (20% von 5.425)

 

1.085 €

NoVA gesamt (5.425 +1.085)

 

6.510 €

Bemessungsgrundlage USt (Verkaufspreis netto)

30.000 €

zzgl. USt (20%)

6.000 €

6.000 €

Kaufpreis zzgl. NoVA, NoVA-Zuschlag und USt ergibt somit 42.510 Euro

  

Anmerkung:

Der entgeltliche Erwerb eines Neufahrzeuges durch einen Nichtunternehmer löst nach Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus (vgl. UStR 2000 Rz 3660 ). Auch bei der NoVA liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor (§ 1 Z 2 NoVAG 1991). Nach § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 ist die NoVA in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen. Nach dem Urteil des EuGH vom 22.12.2010, C-433/09, ist die NoVA nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen. Die Umsatzsteuer ist somit vom Nettokaufpreis von 30.000 Euro zu berechnen. Auf die Tarif-NoVA iSd § 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus iSd § 6a NoVAG 1991 ist der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 anzuwenden.

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Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Erhöhungsbetrag, Kraftfahrzeug, Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug

Verweise:

BMF 21.03.2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011

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