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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0260-VI/7/201128.12.20112011

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 29. Jänner 2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017, ersetzt.

13. Zuständigkeit des Finanzamtes (§ 13 KommStG 1993, AVOG 2010)

Rz 163

Die Kommunalsteuer betreffende Zuständigkeiten der Finanzämter bestehen lediglich für folgende Maßnahmen:

Rz 164

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 (Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis) bzw. (vorrangig) aus § 15 Abs. 1 Z 6 AVOG 2010.

Aus § 15 Abs. 1 Z 6 AVOG 2010 ergeben sich Zuständigkeiten für Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis, nämlich

Betroffen ist die Zuständigkeit für die Zerlegung und Zuteilung der Kommunalsteuer der im Z 1 (des § 15 Abs. 1 AVOG 2010) genannten Steuersubjekte.

§ 15 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 nennt Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmessen im Sinn des KStG 1988, ausgenommen jedoch Vereine im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße GmbH (im Sinn des UGB).

Eine GmbH ist klein (im Sinn des § 221 Abs. 1 UGB), wenn sie mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreitet:

Eine mittelgroße GmbH ist nach § 221 Abs. 2 UGB eine solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 (des § 221 UGB) bezeichneten Merkmale überschreitet und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreitet:

Nach § 232 Abs. 1 UGB sind Umsatzerlöse die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer.

Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahres (§ 221 Abs. 6 UGB).

Weitere Zuständigkeiten (nämlich Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen) ergeben sich aus den §§ 5 bis 8 AVOG 2010 - DV (BGBl. II Nr. 165/2010).

Rz 165

Die örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung und Zuteilung ist in § 13 KommStG 1993 geregelt. Danach obliegen diese Amtshandlungen dem Finanzamt, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.

Ist die Unternehmensleitung im Ausland, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit (§ 13 Abs. 2 KommStG 1993).

Rz 166

Die Zuständigkeit für die Kommunalsteuerprüfung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993. Danach obliegt diese Prüfung (ua.) dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

BMF 29.01.2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017

Stichworte