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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0260-VI/7/201128.12.20112011

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 29. Jänner 2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017, ersetzt.

15.5. Selbstanzeige

Rz 177b

Seit 1.1.2011 kann nunmehr auch für die Kommunalsteuer eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu einer Straffreiheit führen. Dies ist in § 254 Abs. 1 FinStrG geregelt.

Voraussetzung dafür ist unter anderem:

Rz 177c

Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Als Entrichtung gilt nicht nur die tatsächliche Bezahlung, sondern jede effektive Entrichtung, wie beispielsweise die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben. Nicht als Entrichtung gelten die Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß §§ 235 ff BAO, da in diesen Fällen keine tatsächliche Schadensgutmachung vorliegt.

Rz 177d

Straffreiheit tritt nicht ein:

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen (zB vorsätzliche Kommunalsteuerverkürzung) die Selbstanzeige anlässlich einer kommunalsteuerlichen Nachschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

BMF 29.01.2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017

Stichworte