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Quellensteuerentlastung für Lizenzgebühren nach Spanien

BMFBMF-010221/1503-IV/4/201125.11.20112011

EAS 3254

Auf Grund von § 5 Abs. 1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO), BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Steuerentlastung bei Auszahlung steuerabzugspflichtiger Vergütungen unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen worden ist.

Zu diesen Dokumentationsanforderungen gehört - soferne nicht ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung vorliegt (insbesondere jährliche Vergütung unter 10.000 Euro) - das Vorliegen einer von der ausländischen Steuerverwaltung auf dem Vordruck ZS-QU1 oder ZS-QU2 erteilten Ansässigkeitsbescheinigung sowie im Fall juristischer Personen die - im Vordruck ZS-QU2 bereits integrierten - Erklärungen nach § 3 der DBA-Entlastungsverordnung.

Eine spanische Gesellschaft, die von einem österreichischen Unternehmen Lizenzgebühren erhält und lediglich eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung (Residencia Fiscal en Espana, Convenio) übermittelt, erlangt damit keinen Anspruch auf unmittelbare Quellenentlastung in Österreich und wird daher den Entlastungsanspruch im Rückerstattungsverfahren geltend machen müssen.

Durch das Verlangen nach Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-QU2 soll sichergestellt werden, dass Beträge, die in Österreich von der Quellenbesteuerung entlastet werden, im ausländischen DBA-Partnerstaat für steuerliche Belange offengelegt werden. Weiters wird Vordruck ZS-QU2 benötigt, um zu vermeiden, dass in das DBA-Ausland fließende Zahlungen möglicherweise nur durch die Zwischenschaltung bloßer Durchlaufgesellschaften der österreichischen Quellenbesteuerung entzogen werden.

Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 Abs. 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

DBA-EVO, Dokumentationsanforderungen, Ansässigkeitsbescheinigung, ZS-QU1, ZS-QU2, Quellensteuerentlastung

Stichworte