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Information zu der am 9. Oktober 2011 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800); Abfalleigenschaft von Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott

BMFBMF-010311/0103-IV/8/201129.9.20112011

Mit Verordnung (EU) Nr. 333/2011 wurden Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind, erlassen. Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2011 in Kraft.

In der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800) wurde daher ein neuer Abschnitt 1.6. aufgenommen. In diesem Abschnitt werden Regelungen betreffend das Abfallende bestimmter Stoffe sowie die hiefür anzuwendenden Beschränkungen näher erläutert.

In diesem Zusammenhang wird besonders auf die Bestimmung hinsichtlich die Einfuhr von Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott, der einem Verwertungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 zugeführt wurde und somit nicht mehr als Abfall anzusehen ist, hingewiesen. In diesem Fall ist durch den Einführer eine Konformitätserklärung (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 "C058") zwingend vorzulegen. Bei der Ausfuhr kann der Ausführer eine Konformitätserklärung (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 "C058") als Beweismittel dafür vorlegen, dass Schrott einem Verwertungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 zugeführt wurde.

Ein Muster dieser Konformitätserklärung ist der Arbeitsrichtlinie Abfälle in Anlage 2 als Muster 6) angeschlossen.

Wortlaut des neuen Abschnittes 1.6.:

1.6. Regelungen über das Abfallende

In diesem Abschnitt werden Regelungen betreffend das Abfallende bestimmter Stoffe sowie die hiefür anzuwendenden Beschränkungen näher erläutert.

1.6.1. Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott

(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 333/2011 werden Kriterien festgelegt, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Eisen- und Stahlschrott": Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;

2. "Aluminiumschrott": Schrott, der überwiegend aus Aluminium besteht;

3. "Erzeuger": eine natürliche oder juristische Person (Besitzer), die Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;

4. "Einführer": jede natürliche oder juristische Person, die in der Europäischen Union niedergelassene ist und die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt.

(3) Der Erzeuger oder der Einführer hat für jede Sendung mit Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott, der den Verwertungsverfahren gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 zugeführt wurde und somit nicht mehr als Abfall anzusehen ist, eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (siehe Anlage 2 Muster 6 ) auszustellen. Der Erzeuger oder der Einführer hat die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Schrottsendung weiterzureichen und eine Abschrift für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Wunsch vorzulegen. Die Konformitätserklärung kann auch in elektronischer Form vorliegen.

(4) Bei der Einfuhr stellt die vom Einführer ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C058"), eine erforderliche Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK dar und ist in dieser anzuführen. Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Schrottsendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.

(5) Bei der Ausfuhr von Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, ist die Vorlage der Konformitätserklärung nicht zwingend vorgesehen. Das Original oder eine Kopie dieser Bescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C058") kann aber als Beweismittel dafür, dass der Schrott den Verwertungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 zugeführt wurde und somit nicht mehr als Abfall anzusehen ist, vorgelegt werden.

Überdies wurde in der Anlage 5 der Arbeitsrichtlinie Abfälle die Liste der Waren und KN-Codes, die als Abfall in Betracht kommen können, aktualisiert.

Bundesministerium für Finanzen, 29. September 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1
VO 333/2011 , ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2
AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002

Schlagworte:

Schrott

Verweise:

VB-0800
ZK, Zollkodex Art. 62 Abs. 2

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