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Information zu der am 1. Oktober 2011 in Kraft tretenden Arbeitsrichtlinie Pyrotechnische Gegenstände (VB-0404)

BMFBMF-010311/0003-IV/8/20101.10.20112011

Beachte:
Im Hinblick auf zwischenzeitig aufgetauchte Zweifelsfragen zu Übergangsbestimmungen, deren Klärung eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird, wird der Anwendungszeitraum der Arbeitsrichtlinie Pyrotechnische Gegenstände (VB-0404) auf den 1. November 2011 verschoben (siehe Info des BMF vom 30. September 2011, BMF-010311/0108-IV/8/2011).

Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des

mitzuwirken (§ 7 PyroTG 2010). Diese Mitwirkungsverpflichtung besteht anlässlich

Im Hinblick darauf wurden die von den Zollämtern zu vollziehenden Regelungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in der neuen Arbeitsrichtlinie Pyrotechnische Gegenstände (VB-0404) zusammengefasst und in der Findok verlautbart.

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze werden eingeteilt in

Die Ein- und Durchfuhr von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 ist nur mit einer Besitz- und Verwendungsbewilligung zulässig. Diese Bewilligung ist nicht erforderlich für

1. Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),

2. öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt (insbesondere Bahn und Post),

3. Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind (insbesondere Frachtführer und Spediteure),

4. Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,

5. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und

6. Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,

insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen. Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten diese Ausnahmebestimmungen, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.

Darüber hinaus unterliegen pyrotechnische Gegenstände und Sätze aller Kategorien Altersbeschränkungen (siehe VB-0404 Abschnitt 2.3.2.) und Kennzeichnungsvorschriften (siehe VB-0404 Abschnitt 2.3.4.). Eine Übersicht darüber, bei welchen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze welche Beschränkungen des Besitzes und der Verwendung bestehen, ist in VB-0404 Abschnitt 2.3.1. enthalten.

Verboten sind pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die den Kennzeichnungsvorschriften nicht entsprechen (Ausnahmen siehe VB-0404 Abschnitt 2.3.4.), reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände oder Sätze und bestimmte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten.

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich bestehen für:

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich bestehen für Waren, die bestimmt sind für:

soweit diese damit im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen.

Die Beschränkungen für pyrotechnische Gegenstände und Sätze sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0404: Pyrotechnische Gegenstände" (VuB-Code "0404") gekennzeichnet.

Für die Codierung der Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumenten- artencode (BESCH_ART_CODE)

Beschreibung (KURZ_BESCHR)

Hinweise

7760

Besitz- und Verwendungsbewilligung für pyrotechnische Gegenstände und Sätze

siehe VB-0404 Abschnitt 2.3.3.

7761

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, deren Besitz, Verwendung, Überlassung oder Inverkehrbringen verboten ist

siehe VB-0404 Abschnitt 2.3.5.

7769

Ausnahme - Ware von VuB 0404 (Pyrotechnische Gegenstände) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe VB-0404 Abschnitt 2.3.3. , VB-0404 Abschnitt 3.1. und VB-0404 Abschnitt 3.2. oder der Nichterfassung von der Besitz- und Verwendungsbewilligungspflicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 (siehe VB-0404 Abschnitt 2.3.3. ); die Codierung einer anderen Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) kommt derzeit nicht in Betracht

 

Bundesministerium für Finanzen, 27. September 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

PyroTG 2010, Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009
PyroTG-DV, Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2009

Schlagworte:

Pyrotechnische Artikel, Knallkörper, Raketen

Verweise:

KrMatG, Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977
VB-0401
WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
VB-0400
MunLG 2003, Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9/2003
SprG, Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009
VB-0402
VB-0404 Abschnitt 1.1.1.
VB-0404 Abschnitt 1.1.2.
VB-0404 Abschnitt 1.1.3.
VB-0404 Abschnitt 1.1.4.
VB-0404 Abschnitt 2.3.1.
VB-0404 Abschnitt 2.3.2.
VB-0404 Abschnitt 2.3.3.
VB-0404 Abschnitt 2.3.4.
VB-0404 Abschnitt 2.3.5.
VB-0404 Abschnitt 3.1.
VB-0404 Abschnitt 3.2.
BMF 30.09.2011, BMF-010311/0108-IV/8/2011

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