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Anwendung von § 10 Abs. 7 KStG 1988 auf finnische Gewinnausschüttungen

BMFBMF-010221/0966-IV/4/201111.5.20112011

EAS 3211

Erwirbt eine österreichische GmbH eine konzernfremde finnische Kapitalgesellschaft und ist diese Kapitalbeteiligung in Anwendung der Grundsätze des AOA (VPR 2010 Rz 190) dem Betriebsvermögen einer finnischen Betriebstätte der österreichischen GmbH zuzurechnen, dann hat Finnland gemäß Art. 7 DBA-Finnland das Besteuerungsrecht an den Gewinnausschüttungen der erworbenen finnischen Tochtergesellschaft, wenn diese nach finnischem Recht steuerpflichtig sind. Ist nach finnischem Steuerrecht im Rahmen der Gruppenbesteuerungsregelung eine solche Steuerpflicht der Gewinnausschüttung vorgesehen und mit einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der Gewinnausschüttungen bei der ausschüttenden finnischen Tochtergesellschaft gekoppelt, dann löst dies nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 7 KStG 1988 auch inländische Steuerpflicht dieser Gewinnausschüttung aus.

Da im DBA-Finnland nicht das Befreiungssystem, sondern das Anrechnungssystem zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, unterliegen die finnischen Betriebstätteneinkünfte einschließlich der erwähnten Gewinnausschüttungen daher der österreichischen Besteuerung.

Es ist einzuräumen, dass nach den Erläuterungen zur neuen Bestimmung des § 10 Abs. 7 KStG 1988 mit der gesetzlichen Neuregelung eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund des Einsatzes hybrider Finanzierungsinstrumente verhindert werden soll. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung sieht indessen keine derartige Anwendungsbeschränkung vor, sodass die steuerliche Abzugsfähigkeit bei der ausschüttenden finnischen Tochtergesellschaft die inländische Steuerpflicht der von der österreichischen GmbH im Wege ihrer finnischen Betriebstätte bezogenen Dividenden auslöst. Allerdings erweist sich dieser Verlust der internationalen Schachtelbefreiung nicht als aus systematischen Gründen verfehlt, sondern ist gerechtfertigt, weil andernfalls eine Anrechnung der nach finnischem Recht von den Betriebstättengewinnen erhobenen Steuer auf die für diese Gewinne nach österreichischem Recht vorzuschreibende Steuer zu einer Anrechnungsverzerrung führen könnte.

Bundesministerium für Finanzen, 11. Mai 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA FIN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Finnland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 42/2001
§ 10 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

internationale Schachtelbefreiung, Steueranrechnung, Gruppenbesteuerung, abzugsfähige Gewinnausschüttungen

Verweise:

VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 190

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