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Zweitwohnsitzverordnung

BMFBMF-010221/0793-IV/4/201118.4.20112011

EAS 3212

Verlegt eine alleinstehende Steuerpflichtige dauerhaft den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Großbritannien, so kann sie auf der Grundlage der Zweitwohnsitzverordnung erwirken, dass die Beibehaltung ihrer inländischen Mietwohnung für sie nicht den Weiterbestand der unbeschränkten Steuerpflicht zur Folge hat.

Die Frage, ob sich tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in das Ausland verlagert hat, ist eine Sachverhaltsfrage, deren Beurteilung vom Gesamtbild der maßgebenden Sachgegebenheiten abhängt. Würden etwa die Umstände darauf hindeuten, dass von vornherein nur eine interimistische Wohnsitznahme in Großbritannien für die Dauer der in der Verordnung genannten 5-Jahresfrist geplant ist und dass in dieser Zeit beispielsweise durch Nutzung der britischen Besteuerung auf Remittance-Basis größere Einkünftezuflüsse unbesteuert bleiben sollen, dann erschiene ernstlich zweifelhaft, ob tatsächlich von einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen gesprochen werden kann.

Polizeiliche Abmeldung, Übergabe der Wohnungsschlüssel an die Hausverwaltung, Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung durch die britische Steuerverwaltung sind wohl Indizien für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes, können aber eine Gesamtwürdigung des Sachverhaltsbildes (Gründe für die britische Wohnsitznahme, Lebensumstände, Freundes- und Bekanntenkreis, berufliche Aktivitäten, Einkommens- und Vermögenslage usw.) nicht ersetzen. Es wird daher jedenfalls anzuraten sein, gegebenenfalls unter Herstellung des Einvernehmens mit dem österreichischen Wohnsitzfinanzamt, auf ausreichende Dokumentation zu achten, die eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes glaubhaft macht; dies vor allem, wenn nach Ablauf der 5 Jahre eine Rückkehr nach Österreich stattfinden sollte.

Sollte am 1.4.2011 eine steuerlich anzuerkennende Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland stattgefunden haben und unter Verzeichnisführung die inländische Mietwohnung nur mehr für höchstens 70 Tage pro Jahr genutzt werden, dann erlischt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nicht erst nach Verstreichen der in der Verordnung genannten 5-Jahresfrist, sondern gemäß § 2 der VO bereits ab 1.1.2012.

Bundesministerium für Finanzen, 18. April 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003
DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Zweitwohnsitzverordnung, Lebensmittelpunkt, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Dokumentationserfordernisse, 5-Jahres-Frist

Stichworte