Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer |
13. Zuständigkeit des Finanzamtes (§ 13 KommStG 1993, AVOG 2010)
Die Kommunalsteuer betreffende Zuständigkeiten der Finanzämter bestehen lediglich für folgende Maßnahmen:- Zerlegung der Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 KommStG 1993),
- Zuteilung der Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 KommStG 1993),
- Kommunalsteuerprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993).
Aus § 15 Abs. 1 Z 6 AVOG 2010 ergeben sich Zuständigkeiten für Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis, nämlich
- für das Finanzamt Wien 1/23 für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie
- für die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.
Betroffen ist die Zuständigkeit für die Zerlegung und Zuteilung der Kommunalsteuer der im Z 1 (des § 15 Abs. 1 AVOG 2010) genannten Steuersubjekte.
§ 15 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 nennt Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmessen im Sinn des KStG 1988, ausgenommen jedoch Vereine im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße GmbH (im Sinn des UGB).
Eine GmbH ist klein (im Sinn des § 221 Abs. 1 UGB), wenn sie mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreitet:
- 4,84 Mio. Euro Bilanzsumme,
- 9,68 Mio. Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- im Jahresschnitt 50 Arbeitnehmer.
Eine mittelgroße GmbH ist nach § 221 Abs. 2 UGB eine solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 (des § 221 UGB) bezeichneten Merkmale überschreitet und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreitet:
- 19,25 Mio. Bilanzsumme,
- 38,5 Mio. Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- im Jahresschnitt 250 Arbeitnehmer.
Nach § 232 Abs. 1 UGB sind Umsatzerlöse die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer.
Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahres (§ 221 Abs. 6 UGB).
Weitere Zuständigkeiten (nämlich Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen) ergeben sich aus den §§ 5 bis 8 AVOG 2010 - DV (BGBl. II Nr. 165/2010).
Die örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung und Zuteilung ist in § 13 KommStG 1993 geregelt. Danach obliegen diese Amtshandlungen dem Finanzamt, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.Ist die Unternehmensleitung im Ausland, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit (§ 13 Abs. 2 KommStG 1993).
Die Zuständigkeit für die Kommunalsteuerprüfung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993. Danach obliegt diese Prüfung (ua.) dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988).Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer |