vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 13. Dezember 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0111-IV/8/201013.12.20102010

Wie bereits mit Findok-BMF-Info vom 1. Dezember 2010, GZ. BMF-010311/0110-IV/8/2010, mitgeteilt worden ist, wurde das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, dahingehend geändert, dass für die Durchführung der Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs das Bundesministerium für Gesundheit zuständig ist (siehe § 47 in der unter BGBl. I Nr. 95/2010 kundgemachten Novelle).

Hinweis: Die Zuständigkeit für die Durchführung der Einfuhrkontrolle für die in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) zur Verwendung als Futtermittel behandelten Waren wurde nicht geändert. Dafür ist nach wie vor das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Institut für Futtermittel, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Tel.: 05 0555-33216, Fax: 05 0555-33212) zuständig.

Durch die Novellierung des LMSVG ergeben sich für die Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) in den folgenden Abschnitten die nachstehenden Auswirkungen:

VB-0200 Anlage 3 (Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs) und VB-0200 Anlage 4 (Einfuhr von verschiedenen Lebensmitteln mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination):

Die Einfuhr der in diesen Anlagen behandelten Lebensmittel aus einem Drittland in die Gemeinschaft ist wie bisher nur über einen benannten Eingangsort zulässig. Als benannte Eingangsorte wurden folgende Zollstellen festgelegt:

An diesen benannten Eingangszollstellen ist grundsätzlich auch die Einfuhrkontrolle durchzuführen. Bisher waren für die Durchführung der Einfuhrkontrolle bei Lebensmitteln die Organe der Lebensmittelaufsicht der jeweiligen Landesregierung zuständig. Durch die Änderung der LMSVG ist nunmehr der grenztierärztliche Dienst an den benannten Eingangsorten für die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs zuständig. Die Zollstelle hat - wie bisher - nur die formelle Prüfung der Dokumente (Kontrolle der Handelspapiere und des GDE) durchzuführen.

Die materielle Prüfung der Dokumente obliegt ebenso wie die stichprobenartig erforderliche Probennahme und Analyse dem grenztierärztlichen Dienst. Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter bei der

unter Vorlage des (von der Zollstelle am benannten Eingangsort ausgestellten) gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) zu beantragen.

VB-0200 Anlage 5 (Einfuhr von Reiserzeugnissen), VB-0200 Anlage 7 ( Einfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika), VB-0200 Anlage 8 (Einfuhr von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien), VB-0200 Anlage 9 ( Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine) und VB-0200 Anlage 10 ( Einfuhr von Erzeugnissen, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, mit Ursprung in oder Herkunft aus China):

Bei den Kontrollstellen ("benannte Eingangsorte") für die Durchführung der Einfuhrkontrolle tritt keine Änderung ein. In Österreich sind alle Zollämter als Kontrollstellen zugelassen. Die Liste der vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassenen Kontrollstellen ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link veröffentlicht:

http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0758&doc=CMS1260804905529 .

Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrollstellen ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm .

Bisher waren für die Durchführung der Einfuhrkontrolle bei Lebensmitteln die Organe der Lebensmittelaufsicht der jeweiligen Landesregierung zuständig. Durch die Änderung der LMSVG ist nunmehr der grenztierärztliche Dienst an den benannten Eingangsorten für die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs zuständig. Die Zollstelle hat - wie bisher - nur die formelle Prüfung der Dokumente (Kontrolle der Handelspapiere und der Gesundheitszeugnisse) durchzuführen.

Die materielle Prüfung der Dokumente obliegt ebenso wie die stichprobenartig erforderliche Probennahme und Analyse dem grenztierärztlichen Dienst. Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle ist wie bisher bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die

mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu informieren. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.

Hinweis: Bis zu einer entsprechenden Änderung der Vorlage "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" im Zoll Standardset ist unter "Zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde" wie bisher das Bundesland auszuwählen, in dem die Einfuhrkontrolle durchgeführt werden soll, die Fax-Nr. ist aber immer auf 01/713 44 04 2346 zu ändern!

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) berücksichtigt. Die Findok-BMF-Info vom 1. Dezember 2010, GZ. BMF-010311/0110-IV/8/2010, wird aufgehoben.

 

Bundesministerium für Finanzen, 13. Dezember 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006

Schlagworte:

Lebensmittel, Grenztierärzte

Verweise:

VB-0200
VB-0240
BMF 01.12.2010, BMF-010311/0110-IV/8/2010

Stichworte