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Information zur Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200); Änderung der Zuständigkeit für die Durchführung der Einfuhrkontrolle bei Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

BMFBMF-010311/0110-IV/8/20101.12.20102010

Mit Wirkung vom 30. November 2010 wurde das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, dahingehend geändert, dass ab sofort für die Durchführung der Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs das Bundesministerium für Gesundheit zuständig ist (siehe § 47 in der unter BGBl. I Nr. 95/2010 kundgemachten Fassung).

Hinweis: Die Zuständigkeit für die Durchführung der Einfuhrkontrolle für die in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) zur Verwendung als Futtermittel behandelten Waren wurde nicht geändert. Dafür ist nach wie vor das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Institut für Futtermittel, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Tel.: 05 0555-33216, Fax: 05 0555-33212) zuständig.

Durch die Novellierung des LMSVG ergeben sich für die Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) in den folgenden Abschnitten die nachstehenden Auswirkungen:

VB-0200 Anlage 3 (Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs) und VB-0200 Anlage 4 (Einfuhr von verschiedenen Lebensmitteln mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination):

Die Einfuhr der in diesen Anlagen behandelten Lebensmittel aus einem Drittland in die Gemeinschaft ist wie bisher nur über einen benannten Eingangsort zulässig. Als benannte Eingangsorte wurden folgende Zollstellen festgelegt:

An diesen benannten Eingangszollstellen ist grundsätzlich auch die Einfuhrkontrolle durchzuführen. Bisher waren für die Durchführung der Einfuhrkontrolle bei Lebensmitteln die Organe der Lebensmittelaufsicht der jeweiligen Landesregierung zuständig. Durch die Änderung der LMSVG sind ab 30. November 2010 die Grenztierärzte an den benannten Eingangsorten für die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs zuständig. Die Zollstelle hat - wie bisher - nur die formelle Prüfung der Dokumente (Kontrolle der Handelspapiere und des GDE) durchzuführen.

Die materielle Prüfung der Dokumente obliegt ebenso wie die stichprobenartig erforderliche Probennahme und Analyse den Grenztierärzten. Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter daher beim örtlich zuständigen Grenztierarzt (siehe VB-0320 Anlage 2) unter Vorlage des (von der Zollstelle am benannten Eingangsort ausgestellten) gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) zu beantragen. Als Kontaktstelle für die Eingangsorte Buchs/Bahnhof und Tisis stehen bis auf weiteres die Grenztierärzte am Flughafen Schwechat zur Verfügung.

VB-0200 Anlage 5 (Einfuhr von Reiserzeugnissen), VB-0200 Anlage 7 ( Einfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika), VB-0200 Anlage 8 (Einfuhr von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien), VB-0200 Anlage 9 ( Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine) und VB-0200 Anlage 10 ( Einfuhr von Erzeugnissen, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, mit Ursprung in oder Herkunft aus China):

Die Einfuhr der in diesen Anlagen behandelten Lebensmittel aus einem Drittland in die Gemeinschaft ist ab sofort nur mehr über einen benannten Eingangsort zulässig. Als benannte Eingangsorte wurden folgende Zollstellen festgelegt:

An diesen benannten Eingangszollstellen ist grundsätzlich auch die Einfuhrkontrolle durchzuführen. Bisher waren für die Durchführung der Einfuhrkontrolle bei Lebensmitteln die Organe der Lebensmittelaufsicht der jeweiligen Landesregierung zuständig. Durch die Änderung der LMSVG sind ab 30. November 2010 die Grenztierärzte an den benannten Eingangsorten für die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs zuständig. Die Zollstelle hat - wie bisher - nur die formelle Prüfung der Dokumente (Kontrolle der Handelspapiere und des GDE) durchzuführen.

Die materielle Prüfung der Dokumente obliegt ebenso wie die stichprobenartig erforderliche Probennahme und Analyse den Grenztierärzten. Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle ist wie bisher bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Aus organisatorischen Gründen (befristet bis 31. Jänner 2011) haben die Zollstellen vor der Durchführung des Zollverfahrens einerseits wie bisher die Organe der Lebensmittelaufsicht der jeweiligen Landesregierung mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu informieren und diese Meldung andererseits zusätzlich den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Gesundheit (Grenztierärzte am Flughafen Schwechat) - mittels Telefax (Nr.: +43 1 7007 33409) zu übermitteln.

Eine entsprechende Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Bundesministerium für Finanzen, 1. Dezember 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006

Schlagworte:

Einfuhrkontrolle, Lebensmittel, Grenztierarzt

Verweise:

VB-0200
VB-0320 Anlage 2

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