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Information zu der am 28. April 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Gentechnik (VB-0280)

BMFBMF-010311/0053-IV/8/201028.4.20102010

Am 28. April 2010 ist die

in Kraft getreten.

Mit dieser Verordnung wird das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich verboten:

Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7140" zu erfolgen. Bei den betroffenen Waren ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen bzw. dass eine Ausnahmeregelung Anwendung findet.

Diese Verbotsverordnung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Gentechnik (insbesondere VB-0280 Abschnitt 1.2.6.) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 28. April 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

GTG, Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994
Verbot des Inverkehrbringens der Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) zum Zweck des Anbaus in Österreich, BGBl. II Nr. 125/2010

Schlagworte:

Gentechnik, Kartoffel, Saatkartoffel

Verweise:

VB-0280 Abschnitt 1.2.6.

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