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Portfoliodividenden an ausländische Pensionskassen

BMFBMF-010221/0320-IV/4/201017.2.20102010

EAS 3126

Pensionskassen sind Unternehmen, die Pensionskassengeschäfte betreiben. Diese bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 1 Pensionskassengesetz). Sie unterscheiden sich damit von den in EAS 3013 behandelten Pensionsinvestmentfonds, denen zwar ebenfalls eine Kapitalveranlagungsrolle im Rahmen der Pensionsvorsorge zukommt, denen aber nicht selbst die Zahlung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpensionen an Pensionisten obliegt.

Vergleichbare EU-Pensionskassen: Ausländische Pensionskassen (pension funds), die in Mitgliedstaaten der EU errichtet und mit österreichischen Pensionskassen vergleichbar sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 KStG 1988 (idF BGBl I Nr. 52/2009), von der Körperschaftsteuer befreit; sie sind daher auch berechtigt, eine von österreichischen Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer rückzufordern. Eine Vergleichbarkeit mit österreichischen Pensionskassen ist gegeben, wenn sie einerseits die in § 5 Z 4 Pensionskassengesetz, BGBl. I Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 8/2005, genannten Voraussetzungen erfüllen, zu denen vor allem die nach der EG-Richtlinie 2003/41/EG erforderliche Zulassung durch die Aufsichtsbehörde ihres Herkunftslandes zählt, und wenn sie andererseits bei den erteilten Pensionszusagen die 80%-Grenze bezüglich des letzten laufenden Aktivbezuges beachten. Für die KESt-Entlastung ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart, sondern jenes Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft obliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Trägereinrichtung der Pensionskasse einen auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56 des EG-Vertrages) gestützten Rückerstattungsantrag beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart eingebracht hat, weil die unmittelbare Rechtsgrundlage der Entlastung nicht Völkerrecht (EG-Recht), sondern das in seiner Umsetzung erlassene innerstaatliche Recht bildet.

Nicht vergleichbare EU-Pensionskassen: Werden die Vergleichbarkeitskriterien von einer in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Pensionskasse nicht erfüllt, hat die Trägereinrichtung der Pensionskasse nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 ebenfalls Anrecht auf Vollentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer, wobei allerdings die potentielle zwischenstaatliche Verteilung der Steuerentlastung im Steueranrechnungsweg mitzubeachten ist. Die österreichische Kapitalertragsteuer wird demzufolge zur Gänze in Österreich rückzuzahlen sein, wenn die ausländische Pensionskasse in ihrem Herkunftsstaat (Ansässigkeitsstaat) mit den österreichischen Dividenden steuerbefreit ist und folglich keine Anrechnung der österreichischen Kapitalertragsteuer erfolgen kann. Dem Rückzahlungsantrag, zu dessen Erledigung ebenfalls nicht das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart, sondern das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der die Dividenden zahlenden Gesellschaft berufen ist, wird jedenfalls eine Ansässigkeitsbescheinigung des Herkunftslandes und ein Beleg über die Nichtanrechenbarkeit der österreichischen Kapitalertragsteuer (zB ein Beleg über die bestehende Steuerbefreiung) beizuschließen sein. Diese Regelung gilt gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 derzeit auch für norwegische Pensionskassen.

Drittstaats-Pensionskassen: Beziehen Pensionskassen außerhalb des begünstigten EU/EWR-Raumes Dividenden aus Österreich, kann eine Kapitalertragsteuerrückerstattung auf der Grundlage der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen unter Beachtung der Grundsätze des Erlasses AÖF Nr. 63/2002 beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart in Anspruch genommen werden. Dies wird in der Regel zu einer Herabsetzung der österreichischen Körperschaftsteuerbelastung auf 15% führen. Bei der Antragstellung wird allerdings zu belegen sein, dass es sich bei der antragstellenden Einrichtung um eine Gesellschaft im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens handelt, die das Pensionskassengeschäft betreibt und daher selbst lebenslange Alterspensionsleistungen an die Anspruchsberechtigten zu erbringen hat. Denn nur in diesem Fall bleibt unerheblich, in welchem Staat die Leistungsempfänger der Pensionskasse (die Pensionisten) ansässig sind.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Februar 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 5 Z 4 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990

Schlagworte:

Pensionskassen, Pensionsinvestmentfonds, pension funds, KESt-Entlastung, Kapitalverkehrsfreiheit, vergleichbare Gesellschaftsformen

Verweise:

RL 2003/41/EG , ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10
EAS 3013
BMF 17.12.2001, 04 0101/41-IV/4/01

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