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INFO zur Arbeitsrichtlinie ZK-0051 zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Betreff: AEO-Antragsverfahren; Ende der Übergangszeit

BMFBMF-010313/1069-IV/6/200910.12.20092009

(1) Am 31. Dezember 2009 endet die Übergangszeit von 24 Monaten mit Sonderregelungen für bestimmte Fristen im AEO-Antragsverfahren (Art. 2 VO (EG) Nr. 1875/2006).

(2) Für ab dem 1. Jänner 2010 eingebrachte AEO-Anträge sind dann (zunächst) folgende Fristen zu beachten:

1. Die Frist für die Erteilung des AEO-Zertifikats bzw. für die Ablehnung des Antrages beträgt gemäß Art. 14o Abs. 2 erster Satz ZK-DVO 90 Kalendertage. Diese Frist kann einmal um 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann.

2. Die Frist für den zwingenden Upload von Antragsdaten in das EOS-System gemäß Art. 14l Abs. 1 ZK-DVO beträgt 5 Arbeitstage ab Annahme des Antrags.

3. Die Frist für die Übermittlung einschlägiger Informationen im Informationsverfahren über das EOS-System gemäß Art. 14l Abs. 2 ZK-DVO beträgt 35 Kalendertage ab dem Tag des Uploads der relevanten Antragsdaten.

4. Die Frist für die Rückmeldung der konsultierten Zollbehörde im Konsultationsverfahren gemäß Art. 14m Abs. 1 ZK-DVO beträgt 60 Kalendertage ab dem Tag der Übermittlung der Informationen durch die erteilende Zollbehörde.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich allerdings auf Grund der bisherigen Erfahrungen zuletzt informell auf eine Änderung der ZK-DVO geeinigt, wonach die Frist für die Entscheidung über den AEO-Antrag künftig 120 Kalendertage (mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von 60 Kalendertagen) betragen soll.

(4) Wie die Kommission nun mitteilte, wird die vereinbarte Novellierung der ZK-DVO aufgrund der Formalerfordernisse des Rechtsetzungsprozesses mit großer Wahrscheinlichkeit nicht rechtzeitig zum 1. Jänner 2010 veröffentlicht werden können. Bis zum In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung gilt daher für nach dem 1. Jänner 2010 eingebrachte AEO-Anträge eine Entscheidungsfrist von 90 (+30) Kalendertagen. Nach dem In-Kraft-Treten der dann rückwirkend zum 1. Jänner 2010 anwendbaren Änderungsverordnung gilt die neue Entscheidungsfrist von 120 (+60 Kalendertagen). Dies gilt auch für nach dem 1. Jänner 2010 eingebrachte und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungsverordnung noch unerledigte Anträge.

(5) Sollte bis zum In-Kraft-Treten der angekündigten Änderungsverordnung die Entscheidungsverpflichtung von 90 (+ 30) Kalendertagen für nach dem 1. Jänner 2010 eingebrachte Anträge in Einzelfällen voraussichtlich nicht eingehalten werden können, ist dem BMF zu berichten.

(6) Möglicherweise wird die in Aussicht genommene Novellierung auch noch die Möglichkeit einer amtswegigen Erstreckung der Konsultationsfrist von 60 Kalendertagen gemäß Art. 14m Abs. 1 ZK-DVO enthalten.

Bundesministerium für Finanzen, 10. Dezember 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1

Schlagworte:

AEO, Ende der Übergangszeit, Fristen im Antragsverfahren

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