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Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen an kanadische Begünstigte

BMFBMF-010221/2418-IV/4/200921.9.20092009

EAS 3086

Erhält eine in Kanada ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung, dann unterliegen diese Einkünfte nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 der inländischen Kapitalertragsbesteuerung. Auf Grund einer vom OECD-Musterabkommen abweichenden Dividendendefinition in Art. 10 Abs. 3 DBA-Kanada, derzufolge für die Subsumtion unter diese Bestimmung ganz allgemein das Vorliegen von Einkünften ausreicht, die nach dem Recht des Quellenstaates steuerlich den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, ohne dass es auf das nach der Dividendendefinition des OECD-Musterabkommens maßgebliche Merkmal der "Beteiligung" an der Gesellschaft ankommt, sind diese Zuwendungen als "Dividenden" im Sinn des DBA-Kanada zu qualifizieren und können daher nicht unter Artikel 21 conv. cit. (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) subsumiert werden. Das inländische Quellenbesteuerungsrecht ist allerdings gem. Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-Kanada mit 15% vom Bruttobetrag der Einkünfte begrenzt. Diese abkommensgemäß in Österreich einzubehaltende Quellensteuer ist gem. Art. 23 Abs. 1 DBA-Kanada auf die von diesen Einkünften in Kanada zu erhebende Steuer vom Einkommen nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kanadas über die Anrechnung ausländischer Steuern anzurechnen.

Dies gilt sinngemäß auch für einen Vermögensrückfall an den in Kanada ansässigen Letztbegünstigten auf Grund des Widerrufs einer Privatstiftung. Denn im Fall der Auflösung der Stiftung durch Widerruf wird darin nicht - wie bei Liquidation einer Kapitalgesellschaft - die Verwirklichung eines Veräußerungstatbestandes gesehen, sondern es wird der Stifter ertragsteuerlich für den Fall der Vermögensrückübertragung an ihn selbst gleich behandelt wie ein Begünstigter. Die Vermögensrückübertragung ist bei ihm daher grundsätzlich wie eine Zuwendung von der Privatstiftung steuerpflichtig (StiftR 2001 Rz 248). Diese aus dem innerstaatlichen Recht folgende Rechtsbeurteilung zeitigt auch auf der Abkommensebene entsprechende Rückwirkungen, sodass für die Vermögensrückübertragung Artikel 10 DBA-Kanada zur Anwendung kommt und sonach kein Fall eines von Artikel 13 erfassbaren Veräußerungsgewinnes vorliegt. Es erübrigt sich daher der Frage nachzugehen, ob sich aus der Wegzugsregelung des Artikels 13 Abs. 6 DBA-Kanada ein abkommensrechtlich unbeschränkter österreichischer Besteuerungsanspruch ableiten könnte.

Bundesministerium für Finanzen, 21. September 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 10 Abs. 3 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
Art. 21 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
Art. 23 Abs. 1 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
Art. 10 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
Art. 13 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
Art. 13 Abs. 6 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981

Schlagworte:

Privatstiftung, Zuwendungsbesteuerung, Widerruf, Rückübertragung von Stiftungsvermögen

Verweise:

StiftR 2001, Stiftungssteuerrichtlinien 2001 Rz 248

Stichworte