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Schweizerische Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge eines in Österreich ansässigen Arbeitnehmers

BMFBMF-010221/2253-IV/4/20098.9.20092009

EAS 3081

Beachte:
Entsprechend der Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten (Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779) fallen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Artikel 21 DBA Schweiz.

Wurde ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer zu einem schweizerischen Konzernunternehmen entsandt, das nunmehr als sein Arbeitgeber auftritt, und bleibt er weiterhin in Österreich ansässig, dann unterliegen sämtliche Arbeitseinkünfte der österreichischen Besteuerung, weil hierfür gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA-Schweiz (idF der Abkommensrevision BGBl. III Nr. 22/2007) das Steueranrechnungsverfahren eingeführt worden ist. Arbeitseinkünfte für auf schweizerischem Staatsgebiet erbrachte berufliche Arbeitsleistungen sind daher seit der Abkommensrevision in Österreich nicht mehr von der Besteuerung freizustellen.

Für die Ermittlung der Höhe der schweizerischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist ausschließlich österreichisches Steuerrecht maßgebend. Wenn daher der schweizerische Arbeitgeber im Rahmen der "2. Säule" des schweizerischen Pflichtvorsorgesystems freiwillig höhere Beiträge als die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge leistet und hierbei freiwillig den gesetzlich zulässigen Maximalrahmen ausschöpft, ist nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob hierdurch ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugewendet wird.

Nach § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 zählen zu den nicht steuerbaren Einkünften die "Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an ... ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung ...". Dieses Erfordernis einer gesetzlichen Verpflichtung ist nach Maßgabe von LStR 2002 Rz 245b bei Pensionskassenbeiträgen nach dem Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge jedenfalls bis zu einer maximalen Beitragsgrundlage in Höhe des koordinierten Jahresarbeitslohns gegeben; daher stellen auch die über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge hinausgehenden Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers gemäß § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 keinen steuerpflichtigen Lohnbestandteil dar, solange sie im gesetzlich gezogenen Maximalrahmen verbleiben.

Bundesministerium für Finanzen, 8. September 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pensionskassenbeiträge, gesetzliche Arbeitgeberbeiträge, Pensionsvorsorge, zweite Säule

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 245b
BMF 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022

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