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Kommissionsweiser und vermittlungsweiser Versicherungs- und Finanzproduktvertrieb über Ost-Personengesellschaften

BMFBMF-010221/0673-IV/4/200924.4.20092009

EAS 3051

Übernimmt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger, der im Bereich von Versicherungs-, Finanz- und Wertpapierprodukten tätig ist, auf der Grundlage von Kommissions- und Handelsvertreterverträgen mit (fremden) Kapitalgesellschaften deren Produktvertrieb in Rumänien, Ungarn und Polen und gründet er zu diesem Zweck in diesen Ländern Kommanditgesellschaften, die mit den genannten Kapitalgesellschaften die entsprechenden Kommandit- bzw. Handelsvertreterverträge abschließen, sind die aus der KG-Vertriebsaktivität erzielten Gewinne, die den Personengesellschaftsbetriebstätten der drei KGs zuzurechnen sind, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Hierbei ist für diese Belange unerheblich, dass Ungarn und Rumänien die KGs als Kapitalgesellschaften besteuern, da ausländische Gesellschaften, die nach dem Typenvergleich einer österreichischen Personengesellschaft entsprechen, steuerlich auch dann als transparente Personengesellschaften zu werten sind, wenn sie im ausländischen Staat als Kapitalgesellschaft besteuert werden. Gewinnverteilungen an den österreichischen Kommanditisten sind im Fall aller drei KGs als Entnahmen zu werten und sind keiner Einkommensbesteuerung in Österreich zugänglich (siehe zB EAS 2375, EAS 2783, EAS 3040).

Besondere Aufmerksamkeit ist allerdings der Erstellung einer ausreichenden Dokumentation zuzuwenden, aus der sich ergibt, welche Gewinne den Personengesellschaftsbetriebstätten tatsächlich zuzurechnen sind. Denn die bloße buchmäßige Erfassung dieser Gewinne in den ausländischen KGs reicht hierfür nicht aus, wenn die Gewinne auf wesentliche Unternehmensfunktionen in Österreich zurückzuführen sein sollten. Es ist daher nach international akkordierten Grundsätzen auf der Grundlage des AOA (siehe hierzu EAS 3010) durch Funktionsanalyse vor allem festzustellen und zu belegen, welche "significant people functions" (für die Unternehmensgewinnerzielung wesentliche persönliche Funktionen) in den Büros der KGs ausgeübt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 24. April 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005

Schlagworte:

AOA, Funktionsanalyse, Ost-KGs, Personengesellschaften, significant people functions, Produktvertrieb, Vertriebstätigkeiten, Kommissionsverträge, Typenvergleich, vergleichbare Gesellschaftsformen

Verweise:

EAS 2375
EAS 2783
EAS 3010
EAS 3040

Stichworte