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Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH an eine slowakische K.S. mit österreichischen Kommanditisten

BMFBMF-010221/0543-IV/4/200623.10.20062006

EAS 2783

In Anlehnung an die Beurteilung im deutschen Betriebstättenerlass (siehe Anlage 2 in BStBl. I 1999, 1076) wird eine slowakische kommanditná spolecnost (K.S.) als eine der Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform gewertet (Hinweis auch auf EAS 2694). Der hybride Charakter dieser Gesellschaftsform, der sich dadurch manifestiert, dass die Kommanditisten wie Aktionäre behandelt und nur die vollhaftenden Komplementäre unmittelbar mit den Einkünften der K.S. besteuert werden, schließt allerdings nicht aus, dass die steuerliche Betrachtung in der Zukunft geändert werden muss, wenn dies Gleichbehandlungsgrundsätze erfordern.

Die slowakische K.S. ist mittlerweile als Gesellschaftsform notifiziert, für die die Steuerfreistellungsverpflichtung des § 94a EStG zur Anwendung kommt (siehe Anlage 2 zum EStG). Gewinnausschüttungen einer österreichischen GmbH an ihre betrieblich tätige Mutter-K.S. in der Slowakei sind daher sowohl auf Grund des Artikels 7 des nach wie vor anwendbaren DBA-CSSR als auch auf Grund des § 94a EStG von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter der K.S. in Österreich ansässig sind. Bezüglich der DBA-Entlastungsverpflichtung siehe auch die in EAS 2724 und EAS 2762 vertretenen Auffassungen.

Werden die Anteile an der österreichischen GmbH von der slowakischen Mutter-K.S. verkauft, dann ist der hierbei in den slowakischen Betriebstätten der K.S. von den in Österreich ansässigen Gesellschaftern erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 7 DBA-CSSR ebenfalls in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Allerdings wird bei derartigen Fallgestaltungen immer vorzukehren sein, dass die Zurechnung der Beteiligung zur ausländischen K.S. auch steuerlich anzuerkennen ist; und zwar in beiden Staaten. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Transaktionen nur der Vermeidung einer Besteuerung in Österreich dienen und keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe hierfür maßgebend waren.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Oktober 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

K.S., hybride Gesellschaftsformen

Verweise:

EAS 2694
EAS 2724
EAS 2762

Stichworte