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Raumplanungsvergabe an eine Bahamas-Gesellschaft mit Planungsbüro in Moskau

BMFBMF-010221/3439-IV/4/200821.1.20092009

EAS 3036

Vergibt eine österreichische Bauträger-GmbH im Rahmen einer österreichischen Hotelerrichtung den Auftrag zur Innenraumplanung (Innenarchitektur) an eine nicht nahestehende Kapitalgesellschaft mit Sitz auf den Bahamas, wobei die Planungsarbeit in den Moskauer Büros dieser Gesellschaft ausgeführt wird, dann ist - soferne keine Einkünftezurechnung an russische Innenarchitekten stattzufinden hat - das DBA-Russland nicht anwendbar. Sind daher die Planungshonorare der auf den Bahamas ansässigen Gesellschaft zuzurechnen, dann ist zu prüfen, ob die Zahlungen einem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 zu unterziehen sind. Bei Zugrundelegung der in EAS 3004 angestellten Überlegungen wird die Frage zu verneinen sein. Denn auch bei Anwendung des nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zulässigen "Architektendurchgriffes" auf die (vermutlich) russischen Innenarchitekten wird wegen der Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit keines der in § 98 EStG 1988 normierten Anknüpfungskriterien für den Eintritt der beschränkten Steuerpflicht vorliegen.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Jänner 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Innenarchitekten, Steuerabzug, Einkünftezurechnung, Architektendurchgriff

Verweise:

DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
EAS 3004

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