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42.5.4.4 Rz 10319 bis Rz 10341

BMFBMF-010222/0217-VI/7/200914.12.2009

42.5.4.4 Rz 10319 bis Rz 10341

Rz 10319
§ 16 Abs. 2 EStG 1988, § 19 EStG 1988 sowie § 295a BAO - Rückzahlung von Einnahmen - Keine Anwendbarkeit des § 295a BAO (Rz 319)

(2007)

Eine Steuerpflichtige hatte Teile des im Kalenderjahr 2005 erhaltenen Krankengeldes der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2007 wegen nachträglicher Zuerkenntnis einer Kündigungsentschädigung wieder zurückzuzahlen. Da sich aufgrund des § 19 EStG 1988 die Geltendmachung des zurückgezahlten Krankengeldes als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 2 EStG 1988 erst im Jahr 2007 auswirken wird und die Steuerpflichtige im Jahr 2007 voraussichtlich über keine steuerpflichtigen Einkünfte verfügen wird, stellt sich nunmehr die Frage, ob § 295a BAO anzuwenden wäre. In diesem Fall würde § 295a BAO die Möglichkeit bieten, die Rückzahlung der Einnahmen im Jahr 2005 zu berücksichtigen und damit den Werbungskostenabzug in das Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches zu verschieben.

Im Jahr des Zuflusses wurde eine Besteuerung vorgenommen und im Jahr der Rückzahlung kann ein Werbungskostenabzug mangels entsprechender Einkünften keine steuerliche Wirkung entfalten. Kann in diesem Fall ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO angenommen werden?

Der Werbungskostenabzug für die Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 stellt eine spezielle Norm im Materiengesetz dar, sodass § 295a BAO nicht zur Anwendung kommen kann.

§ 16 Abs. 2 EStG 1988 - Rückzahlung von Arbeitslohn (Rz 319)

(2007)

Ein Arbeitnehmer hat in den Kalendermonaten Jänner bis März einen zu hohen Bezug (Übergenuss) erhalten und muss diesen im November zurückzahlen. Der Übergenuss der Monate Jänner bis März verhält sich zum Monatsbezug November wie folgt:

Variante a: Der Übergenuss übersteigt den Bezug nicht

Variante b: Der Übergenuss übersteigt den Bezug

Wie bzw. in welchen Monaten ist die Rückzahlung bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen?

Die Rückzahlung von Arbeitslohn stellt Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988 dar. Werbungskosten sind grundsätzlich bei der Lohnverrechnung in jenem Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden.

Von der Rückzahlung des Arbeitslohns ist auszugehen, wenn dieser bei der Bezugsauszahlung einbehalten wird oder die Zahlung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber geleistet wird.

Gemäß den Bestimmungen des § 62 Z 7 EStG 1988 ist die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 bei Ermittlung des Lohnsteuertarifs im Monat der Rückzahlung zu berücksichtigen.

Zu Variante a: Der Monatsbezug November wird um den einbehaltenen (rückgezahlten) Betrag reduziert.

Zu Variante b: Der Monatsbezug November wird auf Null reduziert. Nimmt der Arbeitgeber eine Aufrollung vor, ist dabei der übersteigende Teil der Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der gesamte rückgezahlte Arbeitslohn ist unabhängig von einer Aufrollung im Lohnzettel unter sonstige steuerfreie Bezüge KZ 243 auszuweisen (Rz 319)

Hat der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt, kommt es bei der Veranlagung automatisch zu einer Erstattung der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer.

§ 16 Abs. 2 EStG 1988 - Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen (Rz 319)

(1996)

Nach der Gehaltsordnung des KV der Handelsangestellten Österreichs muss eine Rückverrechnung der im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen "Urlaubsbeihilfe" erfolgen, wenn zB ein Angestellter nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt.

Beispiel:

Ein Angestellter beendigte durch Kündigung mit 30.9.1995 sein Dienstverhältnis. Sein laufender Bezug betrug mtl. S 30.000,--. Im Juli wurde ihm eine Urlaubsbeihilfe (UB) in Höhe von S 30.000,-- ausbezahlt. AVAB/AEAB nein, LSt-Freibetrag keiner.

Vom Arbeitgeber wurde die Lohnabrechnung für September wie folgt vorgenommen:

Gehalt lfd.

30.000,00

Weihnachtsremuneration

22.500,00

Gesamtbrutto

52.500,00

Abzüglich

 

SV-WR, SV-Bem.Grundlage, S 15.000

-2.497,50

SV laufender Bezug, SV-Bem.Grundlage 30.000

-5.295,00

UB-Rückverrechnung (30.000 : 12 x 3)

-7.500,00

LSt lfd. Bezug, LSt-Bem.Grundlage S 14.707,50

-1.671,00

LSt § 67 (1,2) EstG1988, aliquote WR S 22.500 x 6%

-1.350,00

Auszahlungsbetrag

S 34.186,50

  1. 1.
  2. 2.

Das Steuerrecht unterscheidet bei der Berechnung des Jahressechstels nicht, unter welchem arbeitsrechtlichen Titel die entsprechenden Bezüge auszuzahlen sind. Sofern Bezüge, die innerhalb eines Kalenderjahres im Rahmen des Jahressechstels bereits "zu Unrecht" geleistet wurden, andere sonstige Bezüge aber noch auszuzahlen sind, sind diese Beträge zu saldieren. Eine andere Berücksichtigung kann im laufenden Kalenderjahr nur dann erfolgen, wenn Bezüge zurückzuzahlen sind, und seitens des Arbeitnehmers keine entsprechenden sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels mehr zur Auszahlung kommen (siehe Rz 191 LStR 1992, nunmehr Rz 319). Es ist daher davon auszugehen, dass nur mehr ein sonstiger Bezug in Höhe von 15.000 S zusteht, der zum begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuern ist. Ein Werbungskostenabzug für das im Sommer ausgezahlte Urlaubsgeld (das sich nachträglich als zu hoch herausstellt) steht nicht zu, vielmehr ist dieser Betrag bei der Auszahlung des aliquoten Weihnachtsgeldes anzurechnen.

Im gegenständlichen Fall sind als sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels 45.000 S auszuweisen. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 liegen nicht vor.

Rz 10320
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 - Werbungskostenpauschale für Pensionisten bei Bezugsnachzahlung aus Aktivzeiten (Rz 320 und Rz 809)

(2001)

Ein Pensionist bezieht im Kalenderjahr 2001 lediglich eine Pension seitens der PVA (in Pension seit 1.1.2001; Pensionsbezug vom 1.1. bis 31.12.2001) und erhält im Kalenderjahr 2001 noch eine Nachzahlung seitens seines ehemaligen Arbeitgebers, welche gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 versteuert wird. Es wird hiefür ein Lohnzettel ausgestellt. Die "soziale Stellung" des Pflichtigen wird auf dem betreffenden Lohnzettel des ehemaligen Arbeitgebers mit "1" (Arbeiter) angegeben.

Steht diesem Pensionisten das Werbungskostenpauschale zu (seitens der EDV wird dieses automatisch berücksichtigt)?

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 steht der Pauschbetrag von 1.800 S nur für nichtselbständige Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, nicht zu.

Da der genannte Pflichtige im Kalenderjahr 2001 nachträgliche Einkünfte für eine aktive Tätigkeit bezogen hat, stehen für diese Einkünfte der Arbeitnehmerabsetzbetrag und das Werbungskostenpauschale zu.

Rz 10322
§ 16 EStG 1988 - Berufskleidung (Rz 322)

(2008)

Mitarbeiter der Forstinspektion einer Landesregierung besorgen sich auf eigene Kosten Softshell- und Wetterschutzjacken, die mit dem Logo des Bundeslandes und dem Schriftzug Forstdienst (auf Brusthöhe gestickt) versehen sind. Die Bekleidung ist Eigentum des jeweiligen Bediensteten und wurde auch von diesem bezahlt (inklusive Kosten für das Logo). Der Dienstgeber, der zwar das Design des Logos vorgibt, kommt weder für die Bekleidungskosten noch für die Kosten für das Aufsticken des Logos auf.

Eine schriftliche Weisung der Forstlandesinspektion zum Tragen der Jacken im Dienst besteht nicht. Die Bekleidung (mit Logo) darf von den Bediensteten auch außerhalb ihres Dienstes getragen werden. Durch das Logo sollte ein einheitliches Auftreten der Forstbediensteten nach außen erreicht werden. Das Tragen der Bekleidung ist jedoch freiwillig. Nicht jeder Bedienstete hat eine solche Bekleidung.

Laut einer Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer vom 13. Februar 2008 handelt es sich in diesem Fall nicht um eine Uniform iSd LStR 2002 Rz 322: "Unter einer typischen Berufskleidung ist eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung ausschließenden Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen. Als Uniform bezeichnet man gleichartige Kleidung, um optisch einheitlich in der Öffentlichkeit aufzutreten.

Von einem optisch einheitlichen Auftreten kann hier aber keine Rede sein, denn jeder Mitarbeiter kann es sich selbst aussuchen, ob er diese Jacken oder andere Kleidungsstücke trägt. Daher fehlt hier objektiv jeder Uniformcharakter. Darüber hinaus sind diese Jacken von der Optik her durchaus geeignet, im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet zu werden, wodurch auch aus diesem Grund der Charakter einer typischen Berufskleidung verloren geht."

Steht die Anfragebeantwortung im Widerspruch zum letzten Satz der LStR 2002 Rz 322 oder ist an eine Änderung dieser Randzahl gedacht? Kann es darauf ankommen, ob eine "Uniform" verpflichtend getragen werden soll oder ob dies freiwillig geschieht?

Die LStR 2002 Rz 322 sprechen hinsichtlich typischer Berufskleidung beispielsweise von einem allgemein erkennbaren Uniformcharakter ("Einheitskleidung"), auf Grund dessen eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist.

Als Uniform bezeichnet man auch nach der Verkehrsauffassung eine gleichartige Kleidung, um optisch einheitlich in der Öffentlichkeit aufzutreten.

Im letzten Absatz der LStR 2002 Rz 322 wird ausgeführt, dass ein optisch einheitliches Auftreten dann erreicht werden kann, wenn eine Aufschrift und/oder die Art der Kleidung eine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglicht.

Das ist aber nicht so zu verstehen, dass bereits eine Firmenaufschrift auf der Kleidung einzelner Dienstnehmer bei diesen zu typischer Berufskleidung führt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Erläuterung, wie der Charakter einer Einheitskleidung entstehen könnte.

Von einem optisch einheitlichen Auftreten kann im gegenständlichen Fall aber keine Rede sein, denn jeder Mitarbeiter kann es sich selbst aussuchen, ob er diese Jacken oder andere Kleidungsstücke trägt. Daher fehlt hier objektiv jeder Uniformcharakter.

Darüber hinaus sind diese Jacken von der Optik und der Funktion her durchaus geeignet, im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet zu werden. Diesbezüglich ist im Erkenntnis des VwGH 21.12.1999, 99/14/0262 ausgeführt, dass nur Aufwendungen für typische Berufskleidung eine steuerliche Berücksichtigung finden können, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet.

Die gegenständlichen Ausgaben sind somit aus steuerlicher Sicht der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 weit näher als den Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Zur grundsätzlichen Frage, ob berufliche Ausgaben verpflichtend durch Anordnung des Arbeitgebers anfallen müssen oder auch freiwillig getätigte Aufwendungen zu Werbungskosten führen können, enthalten die LStR 2002 Rz 225 die Aussage, dass Aufwendungen oder Ausgaben nicht notwendigerweise dadurch Werbungskostencharakter bekommen, wenn sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers getätigt werden (zB im Zusammenhang mit der Bekleidung).

Rz 10325
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 - Arbeitszimmer im Wohnungsverband (Rz 325 und Rz 326)

(2001)

Ein Versicherungsvertreter benützt einen Raum seines Wohnhauses gemeinsam mit seinem Sohn (ebenfalls Vertreter) als "Versicherungsbüro". Das Büro verfügt über einen eigenen Kundeneingang. Neben der Eingangstür ist ein Firmenschild der Versicherungsanstalt angebracht, das auf die Bürozeiten ("Kundenverkehr zwischen 9.00 und 12.00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung") hinweist. Der (Kunden nicht zugängliche) Zutritt zu den privaten Wohnräumen ist durch eine Verbindungstür möglich.

Liegt ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Sinne der Rz 326 vor?

Nach der gegenständlichen Sachverhaltsdarstellung liegt eine Kanzleiräumlichkeit im Sinne der Rz 325 vor. Maßgeblich für diese Beurteilung sind der regelmäßige Kundenverkehr (Parteienverkehr), der Umstand, dass dieser Raum auch nach außen hin als "Verkaufsbüro" erkenntlich ist, sowie der gesonderte Kundeneingang. Die diesbezüglichen Aufwendungen fallen daher nicht unter die einschränkende Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988.

Rz 10326
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 - Arbeitszimmer im Wohnungsverband (Rz 325 und Rz 326)

Siehe Rz 325

Rz 10341
§ 16 EStG 1988 - Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten; Familienwohnsitz (Rz 341, Rz 343 und Rz 354)

(2009)

Ein ausländischer Steuerpflichtiger arbeitet in Österreich und macht in den Veranlagungsjahren 2005 und 2006 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend. Er ist seit 1995 geschieden. Der Steuerpflichtige ist für seine minderjährigen Kinder obsorgeberechtigt. Die Kinder werden durch seine Mutter im Kosovo betreut. Er macht die Familienheimfahrten zu den Kindern geltend.

Stehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zu?

Grundvoraussetzung für die Absetzbarkeit der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten ist das Vorliegen des gemeinsamen Familienwohnsitzes im Kosovo. Davon ist dann auszugehen, wenn dem Kindesvater die Obsorge für die Kinder im Scheidungsverfahren zugesprochen wurde und er mit seinen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führt. Hinweise dafür sind Scheidungsdokumente, Obsorgebeschluss und die tatsächliche Kostentragung für die Haushaltsführung (zB Miete, Grundsteuer, Betriebskosten für das eigenes Haus).

Zu prüfen ist weiters, ob eine Unzumutbarkeit für die Verlegung des Familienwohnsitzes entsprechend LStR 2002 Rz 345 vorliegt. Im Anlassfall könnte dies insbesondere zutreffen auf:

Zu diesem Themenkreis sind einige UFS-Entscheidungen ergangen. Beispielhaft werden angeführt:

UFSW 25.04.2006, RV/0192-W/06

Für eine Alleinerzieherin, deren 14-jähriges Kind bisher am Familienwohnsitz in einer strukturschwachen Region aufgewachsen ist, dort die Schule besucht und während der Berufstätigkeit der Mutter von der ebenfalls am Familienwohnsitz wohnhaften Großmutter betreut und erzogen wird, ist eine Wohnsitzverlegung nach Wien nicht zumutbar - Werbungskosten

UFSW 12.06.2007, RV/1270-W/07

Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus - keine Werbungskosten

UFSL 11.01.2008, RV/0486-L/06

Da der Berufungswerber Unterhalt für Kinder zu leisten hat, die nicht seinem Haushalt zugehören, steht ihm allenfalls der Unterhaltsabsetzbetrag zu, nicht jedoch Kosten für Familienheimfahrten - keine Werbungskosten

Liegt ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern im Kosovo nicht vor, handelt es sich bloß um Besuchsfahrten zu unterhaltsberechtigten, nicht haushaltszugehörigen Kindern. Diesfalls stehen weder Kosten für die doppelte Haushaltsführung noch für die Familienheimfahrten zu.

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