Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten, wenn ein gemeinsamer Familienwohnsitz mit einem Ehegatten oder Lebensgefährten vorliegt
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0073 eingebracht. Mit Erk. v. 28.4.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1423-W/10 erledigt.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | doppelte Haushaltsführung |