8.2.1 Persönliche Zurechnung der Zuwendung
Zuwendungen sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, dem die Einkünfte tatsächlich zufließen. Empfänger einer Zuwendung ist daher, wer über die übertragenen Vermögenswerte verfügen bzw. diese nutzen kann. Als Empfänger von Zuwendungen kommt jeder in Betracht, selbst wenn die Begünstigtenstellung formell nicht gegeben ist. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Privatstiftung einer gemeinnützigen Organisation Geld oder Sachen spendet oder wenn ein Stiftungsvorstand (außerhalb der in der Stiftungserklärung vorgegebenen Regelungen) nicht (letzt)begünstigten Personen Vermögen der Privatstiftung zuwendet.8.2.2 Zeitliche Zurechnung der Zuwendung
Zuwendungen in den außerbetrieblichen Bereich des Empfängers unterliegen der Zuwendungsfiktion des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 und gelten daher als an jenem Tag zugeflossen, der im Zuwendungsbeschluss angegeben ist, bzw. sofern keine Angabe erfolgt ist, am Tag nach dem Beschluss.Dies gilt grundsätzlich auch für einen steuerpflichtigen Vorteil im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988. Im Falle der Vorteilszuwendung in Form einer Schuldübernahme durch die Privatstiftung ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich um einen Schuldeintritt (privative Schuldübernahme) oder um einen Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) handelt. Bei einem Schuldeintritt tritt der neue Schuldner (Privatstiftung) an Stelle des alten, womit der Vorteil dem Altschuldner mit Wirksamkeit der Vereinbarung zufließt. Ist ein Schuldbeitritt vereinbart, tritt der Neuschuldner an die Seite des Altschuldners. Beide haften solidarisch für das Ganze, es bleibt somit dem Gläubiger überlassen, von wem er die Leistung begehrt. In diesem Fall fließt der Vorteil dem Altschuldner im Zeitpunkt und Ausmaß der Schuldentilgung durch die Privatstiftung (Neuschuldner) zu. Im Zweifel ist nach § 1406 ABGB eine Schuldübernahme als Schuldbeitritt und nicht als Schuldeintritt anzusehen.Zuwendungen, die beim Empfänger zu den Betriebseinnahmen gehören (siehe Rz 242 ff), werden im Fall der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nach dem Zeitpunkt der Vereinnahmung (Zuflussprinzip, siehe EStR 2000 Rz 663 ff), sonst im Zeitpunkt ihres Entstehens im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfasst.8.3 Die Stiftung oder Vermögensmasse
Zuwendende im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988 können sein:- nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallende Privatstiftungen
- ausländische Stiftungen oder sonstige Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind (dazu unten Rz 229).
Mit dem SchenkMG 2008 wurden Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar sind, expressis verbis mit Zuwendungen von Privatstiftungen gleichgestellt. Die Vergleichbarkeit ist anhand eines Typenvergleiches vorzunehmen (siehe dazu KStR 2001 Rz 110).