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8. Zuwendungen von Privatstiftungen sowie von ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen, die mit Privatstiftungen vergleichbar sind

BMFBMF-010200/0011-VI/6/200916.11.2009

8.1 Zuwendungsbegriff

Rz 213
Eine Legaldefinition des Zuwendungsbegriffes existiert nicht. Zuwendungen von Privatstiftungen sowie mit diesen vergleichbaren ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an einen Empfänger. Zuwendungen sind unabhängig davon gegeben, aus welchen Gründen sie erfolgen, ob sie in offener oder verdeckter Form vorliegen, oder in der jeweiligen Satzung oder Stiftungserklärung Deckung finden oder nicht. Eine Zuwendung liegt daher auch dann vor, wenn von einer Privatstiftung, vergleichbaren ausländischen Stiftung und Vermögensmasse außerhalb des in ihrer jeweiligen Satzung bzw. in der Stiftungserklärung vorgegebenen Rahmens Vermögen (offen oder verdeckt) unentgeltlich auf einen nicht (letzt)begünstigten Dritten übertragen wird (siehe auch Rz 223).

Eine Zuwendung liegt auch vor, wenn die Vermögensübertragung von Privatstiftungen, vergleichbaren ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde (zB Nacherbschaft). Neben der Übertragung von Geld- oder Sachwerten kommen auch geldwerte Vorteile wie zB die Nutzungsüberlassung an Wohnungen, Luxuswirtschaftsgütern ua. als Zuwendung in Betracht.

Rz 214
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988 gelten als Zuwendungen von Privatstiftungen, vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder vergleichbaren ausländischen Vermögensmassen sämtliche Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an eine Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Diese (fiktiven) Zuwendungen unterliegen der gleichen Besteuerung wie direkte Zuwendungen von Privatstiftungen, vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder vergleichbaren ausländischen Vermögensmassen. Als Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988 gelten insbesondere folgende Vorteile:

Rz 215
Rz 216
Rz 217
Rz 218
Rz 219

Rz 220
Die mit der unentgeltlichen Übertragung von betrieblichen Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) verbundene Übernahme von Betriebsschulden durch die Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse führt beim Stifter zu keiner fiktiven Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988.

Rz 221
Nicht als Vorteil im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ist weiters die Übernahme von Lasten im Falle der Zuwendung an eine Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse von Todes wegen zu werten.

Rz 222
Werden Wirtschaftsgüter unter Vorbehalt eines Fruchtgenusses, eines Wohnrechtes oder eines anderen Nutzungsrechtes unentgeltlich an eine Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse übertragen, erhält diese nur den um das Nutzungsrecht verminderten Vermögenswert. Da in diesem Fall dem Nutzungsberechtigten kein Vorteil eingeräumt wird, kommt eine Besteuerung nach § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988 nicht in Betracht. Wird das Wirtschaftsgut, an dem das Fruchtgenussrecht, das Wohnrecht oder ein anderes Nutzungsrecht besteht, ausgetauscht (zB neue Wohnung) und an dem "neuen" Wirtschaftsgut ein Fruchtgenussrecht, Wohnrecht oder anderes Nutzungsrecht gewährt, kommt es dann und insoweit zur Zuwendungsbesteuerung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, als der Wert des Fruchtgenussrechtes, Wohnrechtes oder anderen Nutzungsrechtes an dem "neuen" Wirtschaftsgut den Wert des Fruchtgenussrechtes, Wohnrechtes oder anderen Nutzungsrechtes an dem "alten" Wirtschaftsgut übersteigt. Gibt der Stifter später das Nutzungsrecht zu Gunsten der Privatstiftung, vergleichbaren ausländischen Stiftung oder vergleichbaren ausländischen Vermögensmasse unentgeltlich auf, liegt eine Zuwendung an diese vor. Zur entgeltlichen Veräußerung des Nutzungsrechtes siehe EStR 2000 Rz 119.

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