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Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

BMFBMF-280000/0087-IV/2/20088.10.20082008Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008
BMF 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010

8.15. Sonstige Prüfungsverfahren

Sonstige Prüfungsverfahren sind alle nicht im § 147 BAO geregelten Außendiensthandlungen.

Diese sind, wenn es aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig erscheint, anzukündigen. Von einer Ankündigung ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch der Zweck der Amtshandlung vereitelt werden könnte.

8.15.1. Erhebung

Definition

Erhebungen dienen der Feststellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente im Außendienst, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.

Standard

Die Sachverhaltsermittlung hat je nach Erfordernis durch Befragung und/oder Einsichtnahme in Unterlagen und Augenschein zu erfolgen.

Rechtsgrundlage für die Durchführung von Erhebungen bilden die Bestimmungen der §§ 114, 115 und 143 BAO.

Jedermann ist verpflichtet, der Behörde Auskünfte über alle für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Tatsachen zu erteilen.

Auskunftsverlangen sind grundsätzlich an den/die Abgabepflichtigen/ Dienstgeber/in oder an eine von ihm/ihr namhaft gemachte Auskunftsperson zu richten. Andere Personen sollen erst dann befragt werden, wenn Gespräche mit dem/der Abgabepflichtigen/ Dienstgeber/in nicht zielführend oder nicht erfolgversprechend sind (§ 165 BAO).

Erhebungen können mit Auskunftsverlangen verbunden sein (§ 143 BAO).

Auskunftsverlangen schließen die Berechtigung der Behörde ein, die Vorlage von Urkunden und anderen Unterlagen zu verlangen und in diese Einsicht zu nehmen.

Einsicht darf nur in offen liegende oder offen gelegte Unterlagen genommen werden.

Anordnung, Anregung und Zuteilung

Erhebungen können

angeordnet werden.

8.15.2. Nachschau

Definition

Nachschau kann bei allen Personen gehalten werden, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. Nachschau kann auch bei anderen Personen gehalten werden, wenn gegen sie vermutlich ein Abgabenanspruch besteht und dieser Anspruch nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

Sie besteht im Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Betrieben sowie in der Einsichtnahme in Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen.

Betriebsprüfung-Zoll Nachschau

Definition

Im Anwendungsbereich des ZollR-DG besteht die Nachschau ua. auch in

Standard

Die Nachschau dient wie eine Erhebung der Feststellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente für Zwecke der Abgabenerhebung.

Eine Nachschau gemäß § 24 ZollR-DG kann auch zur Feststellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente außerhalb der Abgabenerhebung vorgenommen werden (zB Außenhandelsgesetz, Bestimmungen zu Ursprung und Präferenzen in der Ausfuhr).

Der Ausdruck "Nachschauen" schließt auch Anordnungen ein, die schon vor der Inanspruchnahme angestrebter Begünstigungen bescheidmäßig vorzuschreiben sind, um die nachträgliche Nachschau oder Prüfung überhaupt zu ermöglichen oder nur mit einem geringen zeitlichen und personellen Aufwand - sowohl für die Verwaltung, als auch für die Abgabenpflichtigen - durchführen zu können ("Vorprüfungen").

Somit kann die Tätigkeit der Betriebsprüfung-Zoll bereits im Ermittlungsverfahren (nach Antrag auf Erteilung einer Bewilligung) einsetzen.

Das Recht auf Einsichtnahme beschränkt sich auf offen liegende bzw. offen gelegte Unterlagen. Soweit erforderlich, kann die Einsichtnahme mit einem Auskunftsverlangen verbunden werden.

Nachschau im Sinne des § 24 ZollR-DG kann bei den im § 23 Abs. 1 genannten Personenkreis durchgeführt werden. Nachschauen nach dem ZollR-DG sind bei folgenden Personen zulässig:

Anordnung, Anregung und Zuteilung

Standard

Eine Nachschau kann

angeordnet werden und ist nach Dringlichkeit zuzuteilen und durchzuführen.

Die Durchführung einer Nachschau kann auch von anderen Teams des Amtes angeregt werden.

Der/die Abteilungs-/Team-/Gruppenleiter/in hat darüber zu entscheiden, welche der angeregten Nachschauen durchgeführt werden sollen und diese sind entsprechend zuzuteilen.

Nachschauauftrag

Für Mitarbeiter/innen, die regelmäßig mit Nachschauen betraut sind, wird durch den Eindruck "Nachschau gem. § 144 BAO" auf dem/der elektronischen Dienstausweis/Dienstkarte ein genereller Nachschauauftrag erteilt.

Für die Durchführung von fallweisen Nachschauen wird ein schriftlicher Einzelauftrag ausgestellt. Dieser enthält:

Betriebsprüfung-Zoll Nachschauauftrag

Anordnungsbefugt gemäß § 24 ZollR-DG ist:

Im Sinne des § 24 Abs. 1 ZollR-DG ist ein Prüfungsauftrag auszufertigen.

Anmeldung/Abschluss

Standard

Zu Beginn einer Nachschau hat sich der/die Bedienstete unaufgefordert mit Dienstausweis/Dienstkarte und Nachschauauftrag oder einer allgemeinen Ermächtigung zur Durchführung von Nachschauen auszuweisen.

Aufgrund der Möglichkeit auch bei Beginn einer Nachschau rechtzeitig Selbstanzeige zu erstatten (§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG) sind auch der Beginn der Nachschau sowie die Umstände der Erstattung einer Selbstanzeige wie bei der Außenprüfung niederschriftlich festzuhalten.

Bei einer Nachschau nach § 99 Abs. 2 FinStrG hat der/die Außenprüfer/in dem/der Abgabepflichtigen einen Nachschauauftrag vorzuweisen, es genügt das Vorweisen eines generellen Auftrages. Weiters ist dem/der Abgabenpflichtigen mitzuteilen, dass es sich um eine Nachschau im Sinne des § 99 Abs. 2 FinStrG handelt und der/die Außenprüfer/in hat ihn/sie darauf hinzuweisen, dass das Hinzuziehen eines/r steuerlichen Vertreters/in möglich ist. Es darf zu keiner Umkehr der Beweislast kommen. Darüber hinaus muss der/die Außenprüfer/in sicherstellen, dass dem/der Abgabepflichtigen bewusst ist, dass er/sie als Verdächtiger/e im Sinne des Finanzstrafrechts behandelt wird und ihm/ihr daher die entsprechenden Rechte zustehen.

Über das Ergebnis der Nachschau ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem/Der Abgabepflichtigen ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

8.15.3. Kettenprüfung

Standard

Bei einer Kettenprüfung werden alle umsatzsteuerrechtlich relevanten Tatbestände bis zum Ursprung nachvollzogen, um insbesondere die Inanspruchnahme von ungerechtfertigten Vorsteuerbeträgen in der Unternehmerkette zu verhindern.

8.15.4. Liquiditätsprüfung

Unter Liquiditätsprüfungen gemäß § 147 Abs. 2 BAO sind Prüfungen zu verstehen, die den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines/r Abgabepflichtigen/ Dienstgebers/in und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen.

Die Bestimmungen betreffend Wiederholungsverbot (§ 148 Abs. 3 BAO), Schlussbesprechung (§ 149 BAO) und Prüfungsbericht (§ 150 BAO) finden hier keine Anwendung.

Anmerkungen:
Im Abschnitt 8.6. Prüfungszeitraum wird der Satz über den Prüfungszeitraum bei GPLA-Prüfungen ergänzt. Ansonsten handelt es sich um eine unveränderte Wiederverlautbarung des BMF-Erlasses vom 07.07.2008.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 07.07.2008, BMF-280000/0021-IV/2/2008
BMF 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010

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