vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20087.7.20082008Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

6. FAMILIENLASTENAUSGLEICH-BEIHILFEN

6.1. Anwendungsbereich

Ziel des Familienlastenausgleiches ist, Familien nach familienbezogenen Kriterien durch bestimmte Leistungen wirtschaftlich zu fördern.

Familienleistungen werden in Form der Familienbeihilfe, der Ausgleichszahlung, der Differenzzahlung, der Schulfahrtbeihilfe und der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge über das Beihilfenverfahren ausgezahlt.

Der Vollzug der Zuerkennung, Anspruchsüberprüfung und Rückforderung dieser Beihilfen obliegt der Finanzverwaltung, wobei die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind, sofern nicht die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) anderes vorsehen.

6.2. Erledigung im Bereich Familienbeihilfe

Definition

Die Erledigung beurteilt einen Fall nach formellen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten, ob Beihilfen nach den legistischen Vorgaben zustehen, zugestanden sind bzw. zustehen werden. Gleichzeitig umfasst sie die EDV-mäßige Erfassung aller relevanten Daten.

6.2.1. Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe

Standard

Wurde ein Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ein Kind oder für mehrere Kinder eingebracht, ist zu prüfen:

Erscheint es nach Lage des Falles zweckmäßig, können auch zusätzlich Unterlagen für das/die Kind/er abverlangt werden, für das/die eine längere Befristung vorgesehen ist.

6.2.2. Antrag auf Wegfall der Familienbeihilfe

Standard

Wurde ein Antrag auf Wegfall der Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder eingebracht, ist zu prüfen:

Ist keine Rückforderung notwendig, ist die Beihilfenzahlung einzustellen.

Sollte noch für weitere Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, ist festzulegen, welche Unterlagen bei künftigem Ablauf der Beihilfenbefristung für jenes Kind beigebracht werden sollen, das Anlass für die Erstellung des nächsten Überprüfungsschreibens sind.

6.2.3. Überprüfungsschreiben im Bereich Familienbeihilfe

Definition

Die Familienbeihilfe wird im Regelfall im Voraus ausbezahlt und der Anspruch für abgelaufene Zeiträume im Nachhinein überprüft.

Vor Auslaufen einer Beihilfenbefristung wird daher zu diesem Zweck programmgesteuert ein Überprüfungsschreiben an den Familienbeihilfebezieher/die Familienbeihilfebezieherin gesandt.

Standard

An Hand der vorausgefüllten und von der Beihilfen beziehenden Person aktualisierten Daten im Überprüfungsschreiben und der beigefügten Unterlagen, sowie unter Nutzung von Informationen aus interner und externer Datenbanken oder anderer Ermittlungstätigkeiten (Telefonat, Vorhalt, etc.) ist zu prüfen:

Die Beihilfe ist einzustellen, wenn nach Nutzung von Informationen aus interner und externer Datenbanken ermittelt werden konnte, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur letzten Auszahlung bestanden hat und die Voraussetzungen für die Weitergewährung (mangels Mitwirkung des/der Beihilfenbeziehers/Beihilfenbezieherin) nicht gegeben sind bzw. festgestellt werden können.

6.2.4. Befristung im Bereich Familienbeihilfe

Definition

Die Zuerkennung der Familienbeihilfe erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, der sowohl in der Vergangenheit als auch/oder in der Zukunft liegen kann.

Standard

Die Familienbeihilfe ist, sofern nicht ein Antrag für rückwirkende Zeiträume vorliegt, befristet im Vorhinein zu gewähren.

Die künftige Befristung ist im Rahmen des Gesamtbildes des Einzelfalles zu sehen, das sich aus den Angaben des/der Antragstellers/Antragstellerin, den Beilagen und dem Ergebnis von Abfragen in internen und externen Datenbanken unter Beachtung der legistischen Vorgaben ergibt.

Die Befristung der (erhöhten) Familienbeihilfe ist zusätzlich von dem im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens (BSB) angegebenen Termin für die Nachuntersuchung abhängig zu machen.

Wurde kein Termin für die Nachuntersuchung angeführt, ist die (erhöhte) Familienbeihilfe maximal für fünf Jahre zu gewähren.

6.2.5. Erhöhte Familienbeihilfe

Definition

Eine Erhöhung des Grundbetrages der Familienbeihilfe steht für ein Kind zu, wenn es eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 aufweist oder wenn es im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Standard

Die (erhöhte) Familienbeihilfe ist unter Berücksichtigung der übrigen legistischen Vorgaben für die Zeit bis zum Termin, der im Gutachten für die Nachuntersuchung angegeben ist, zu gewähren und gegebenenfalls ist eine neuerliche Anforderung einer BSB-Bescheinigung vorzumerken.

Ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich, da eine dauernde Behinderung vorliegt, ist die (erhöhte) Familienbeihilfe für maximal fünf weitere Jahre zu gewähren und keine neuerliche Anforderung einer BSB-Bescheinigung vorzumerken.

6.2.6. Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung

Definition

Die Differenzzahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe geleistet. Die Differenzzahlung wird auf Grund der Verordnung 1408/71 und der Durchführungsverordnung 574/72 ausbezahlt (Kinder in anderem EWR-Bereich/Schweiz). Der/die Antragsteller/in muss im Inland einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der genannten Verordnung nachgehen.

Standard

Die Differenzzahlung ist grundsätzlich einmal jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres zuzuerkennen.

Erlischt der Beihilfenanspruch im anderen EWR-Staat/Schweiz unterjährig, kann die Gewährung der Differenzzahlung auch vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

Der Auszahlungsbetrag ist durch Gegenüberstellung der inländischen und der ausländischen Familienleistung pro Monat zu ermitteln.

6.2.7. Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung

Definition

Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe geleistet. Zusätzlich wird der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt, auch wenn die inländische Familienbeihilfe geringer als die ausländische Beihilfe ist.

Es muss Anspruch nach dem FLAG 1967 bestehen (Kinder im Inland) und es darf kein Ausschließungsgrund nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967 oder § 5 Abs. 4 FLAG 1967 bestehen.

Standard

Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich einmal jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres zuzuerkennen.

Erlischt der Beihilfenanspruch im anderen Staat unterjährig, kann die Gewährung der Ausgleichszahlung auch vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

Der Auszahlungsbetrag ist durch Gegenüberstellung der inländischen und der ausländischen Familienleistung pro Monat zu ermitteln.

Arbeitsbehelf

Unterschied zwischen Ausgleichs- und Differenzzahlung

Ausgleichszahlung

Differenzzahlung

grundsätzlich muss Anspruch gem. FLAG 1967 bestehen (Kind/er im Inland)

Anspruch gem. VO/EWG nach dem Beschäftigungslandprinzip (Kind/er in anderem EWR Staat/Schweiz)

kein Ausschließungsgrund aufgrund des § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 FLAG 1967

Beschäftigung in Österreich

Unterschiedsbetrag zwischen ausländischer und inländischer Familienbeihilfe + zusätzliche Auszahlung des Kinderabsetzbetrages (auch wenn die inländische Familienbeihilfe geringer ist)

die ausländischen Familienleistungen werden den inländischen Leistungen (Familienbeihilfe und Kinderansetzbetrag) gegenübergestellt

6.2.8. Rückforderungen im Bereich Familienbeihilfe

Definition

Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann an das Finanzamt nach den Bestimmungen der BAO erfolgen. Der Rückforderungsbetrag der Familienbeihilfe kann auch nach § 26 FLAG 1967 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfe angerechnet werden.

Sofern die Familienbeihilfe durch einen Selbstträger ausgezahlt wurde, hat die Rückzahlung der Familienbeihilfe an den Selbstträger zu erfolgen. (entfällt ab 1. Juni 2008).

Standard

Wurde Beihilfe zuerkannt und wird im Nachhinein festgestellt, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Anspruch bestand, ist diese mittels Bescheid rückzufordern.

Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, von der Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 Abstand zu nehmen. In diesem Fall ist eine Sachverhaltsdarstellung an das BMGFJ zu übermitteln. Keinesfalls ist bis zum Einlangen der Rückmeldung die Familienbeihilfe vorzuschreiben.

6.2.9. Nachweise im Bereich Familienbeihilfe

Standard

Nachweise (Beweismittel) dürfen nicht zusätzlich in Papierform abverlangt werden, sofern die erforderlichen Informationen aus internen oder externen Datenbanken entnommen werden können.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

Stichworte