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Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20087.7.20082008Organisationshandbuch der Finanzverwaltung - OHB

Das Organisationshandbuch (OHB) aktualisiert und ergänzt die bestehenden Dienst- und Organisationsvorschriften. Dabei wurden diese an die neuen Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe angepasst und unter Voranstellen von wichtigen Kriterien wie Außenwirksamkeit, Steuerung und Sicherheit zusammengefasst und neu gegliedert.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

7. GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN

7.1. Beratung über die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Abgabenerklärung

Standard

Notare/innen, Rechtsanwälte/innen und bei der Gesellschaftsteuer auch Wirtschaftstreuhänder/innen (Parteienvertreter/innen) sind bei der persönlichen und postalischen Vorlage von konventionellen Anzeigen zur Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer und Gesellschaftsteuer auf die Verpflichtung zur elektronischen Abgabenerklärung hinzuweisen. Im Falle der Wiederholung konventioneller Anzeigen trotz bereits erfolgter Beratung und Aufklärung werden durch das Infocenter in Zusammenarbeit mit den GV Teams entsprechende Beratungen vorgenommen. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, Zwangsstrafen anzudrohen und festzusetzen.

Der/Die Parteienvertreter/in ist über die Hotline zu FinanzOnline (GV) und die auf der BMF-Homepage verfügbaren Handbücher und Richtlinien zu informieren.

7.2. Bemessung Gebühren und Verkehrsteuern

Definition

Die Bemessung und Prüfung Gebühren und Verkehrsteuern ist eine eigenständige Organisationseinheit und umfasst alle Maßnahmen zur Ermittlung und Feststellung der Grundlagen zur Festsetzung der Gebühren und Verkehrsteuern.

Die Gebühren- und Verkehrsteuer-Prüfer/innen sind der Bemessung/Prüfung Gebühren und Verkehrsteuern zugeordnet.

Davon ausgenommen ist die Prüfung der Versicherungssteuer, motorbezogenen Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer.

Die Geschäftsfälle sind möglichst zeitnah und abschließend zu erledigen.

7.3. Selbstberechnungen und Selbstentrichtungen im Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern

Definition

Gemäß § 10 und § 11 GrEStG 1987, § 23a und 24 Abs. 2 ErbStG 1955, § 10 und § 10a KVG haben Parteienvertreter/innen (Notare/innen, Rechtsanwälte/innen, Wirtschaftstreuhänder/innen), sofern es ihnen auf Grund ihrer technischen Voraussetzungen zumutbar ist, die Abgabenerklärung bzw. Anmeldung oder die Selbstberechnung elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.

Des Weiteren bestehen auch Selbstberechnungspflichten bei nicht elektronischen (konventionellen) Anzeigen von bestimmten Rechtsvorgängen (zB § 33 TP 5 Abs. 5 Gebührengesetz 1957).

Standard

Bei Auffälligkeiten und mangelhaften Selbstberechnungen oder Übermittlungen werden unter Bedachtnahme auf Verwaltungsökonomie und Gleichmäßigkeit der Besteuerung Ermittlungshandlungen durchgeführt bzw. Maßnahmen (zB Änderungsfestsetzung, Prüfung, Nachschau, Beratungsgespräch) gesetzt.

Bei konventioneller Anzeige von Rechtsvorgängen, für die eine Selbstberechnungspflicht besteht, wird im Zuge der Abgabenfestsetzung (bei absehbaren Wiederholungen auch durch andere Kontaktformen) Aufklärung erteilt.

Für Fragen zu FinanzOnline betreffend der Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer und Gesellschaftsteuer ist die Hotline FinanzOnline GV unter der Telefonnummer 0810/22 11 00 100 bundesweit zum Ortstarif von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr zuständig.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Dienstvorschrift, Dienstanweisung, Ablauforganisation, Standards

Verweise:

BMF 08.10.2008, BMF-280000/0087-IV/2/2008

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