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Einbringung eines Anteils an einer deutschen GmbH&CoKG in eine österreichische GmbH

BMFBMF-010221/1736-IV/4/200810.7.20082008

EAS 2977

Bringt ein in Österreich ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil auf der Grundlage von Artikel III UmgrStG in eine österreichische Kapitalgesellschaft ein, dann ist dieser Vorgang von der österreichischen Besteuerung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 23 DBA-Deutschland freizustellen. Der Umstand, dass bei dem Umgründungsvorgang die stillen Reserven in Deutschland nach dem deutschen Umwandlungssteuergesetz unbesteuert bleiben, lassen kein österreichisches Besteuerungsrecht daran aufleben, weil das DBA keine "subject-to-tax-Klausel" enthält.

Ein Grund für eine Anwendung von Artikel 28 des Abkommens, der unter besonderen Voraussetzungen einen "Switch-over" vom Freistellungssystem zum Anrechnungssystem gestattet, ist im gegebenen Zusammenhang nicht erkennbar. Denn diese Bestimmung soll nicht dazu dienen, in Deutschland steuerhängig bleibende stille Reserven nur deshalb in Österreich zu besteuern, weil nach österreichischem Steuerrecht ein steuerlich erfassbarer Realisierungstatbestand früher eintritt als nach deutschem Recht.

Die vorstehenden Aussagen übernehmen die in EAS 2619 für den umgekehrten Fall (Einbringung eines österreichischen Mitunternehmeranteils durch den deutschen Gesellschafter in eine deutsche Kapitalgesellschaft) vertretene Rechtsauffassung.

Erzielt aber die deutsche GmbH&CoKG im Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung lediglich Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen, steht Deutschland nur dann ein Besteuerungsrecht am Vermögenszuwachs zu, wenn Deutschland in Anwendung der "Geprägetheorie" den Bestand einer deutschen Personengesellschaftsbetriebstätte annimmt (Hinweis auf EAS 2185). Die Steuerfreistellung des Einbringungsvorganges setzt daher auf österreichischer Seite nicht nur voraus, dass gemäß Art. III UmgrStG einbringungsfähiges Vermögen vorliegt, sondern auch, dass von der deutschen Steuerverwaltung der Weiterbestand einer Betriebstätte und die Aufrechterhaltung der Steuerhängigkeit der stillen Reserven bestätigt wird.

Bundesministerium für Finanzen, 10. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 28 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Einbringung, Mitunternehmeranteile, subject-to-tax-Klausel, stille Reserven, Geprägetheorie, vermögensverwaltende Personengesellschaften

Verweise:

EAS 2185
EAS 2619

Stichworte