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Inländische KG-Betriebstättenverluste einer italienischen Kapitalgesellschaft

BMFBMF-010221/1734-IV/4/200810.7.20082008

EAS 2975

Das Diskriminierungsverbot des DBA-Italien, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, nötigt dazu, die inländischen Betriebstätten ausländischer Unternehmen nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare inländische Unternehmen. Daraus folgt, dass dann, wenn kein Risiko einer Verlustdoppelverwertung besteht, die inländische Betriebstätte unter gleichen Bedingungen wie ein unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen das Recht des Verlustvortrages in Anspruch nehmen kann (EAS 2345); und zwar auch dann, wenn es sich bei dieser Betriebstätte um eine solche einer inländischen Tochter-KG einer italienischen AG handelt.

Unter der gleichen Bedingung (keine Verlustdoppelverwertung) können daher bei einem Verkauf der laufend Verluste bringenden Beteiligung die aufgelaufenen Verluste nach Maßgabe des § 18 EStG 1988 im Verlustvortragsweg mit einem erzielten Veräußerungsgewinn verrechnet werden. Kann daher belegt werden, dass nach italienischem Recht Verluste, die ein Kommanditist einer KG erleidet, nur bis zur Höhe der Kommanditeinlage steuerlich verwertet werden und kann tatsächlich nachgewiesen werden, dass nach italienischem Recht ein allfälliger Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils keiner Besteuerung unterliegt, erscheint ausreichend dokumentiert, dass die Verwertung der die Kommanditeinlage übersteigenden Verlustüberhänge in Österreich zu keiner Doppelverwertung führt.

Allerdings wird noch zu überprüfen sein, ob die Verluste der inländischen Tochter-KG, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikels 9 DBA (Fremdverhaltensgrundsatz) zustande gekommen sind.

Bundesministerium für Finanzen, 10. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 9 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Diskriminierungsverbot, Verlustdoppelverwertung, Verlustvortrag, Fremdverhaltensgrundsatz

Verweise:

EAS 2345

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