EAS 2904
Übernimmt ein in Österreich ansässiges Unternehmen mit der gewerberechtlichen Konzession Bautischlerei als Subauftragnehmer eines österreichischen Luxus-Liner-Ausstatters Einbauten bzw. die Herstellung von Holzinnenausstattungen in Booten, Schiffen, Jachten, Luxuslinern in verschiedenen deutschen Häfen, dann liegen Bauausführungen bzw. Montagen im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 DBA-Deutschland vor, die ab Überschreiten einer Dauer von zwölf Monaten zur Begründung deutscher Betriebstätten führen. Es wird hier aber in erster Linie vor Ort mit der deutschen Steuerverwaltung zu klären sein, ob man deutscherseits den Bestand einer Betriebstätte in Deutschland als gegeben annimmt. Sollte dies der Fall sein, dann wird auf österreichischer Seite auf der Grundlage von Artikel 7 i.V. mit Art. 23 DBA-Deutschland Steuerfreistellung - unter Progressionsvorbehalt - zu gewähren sein.
Aus österreichischer Sicht wäre kein Einwand dagegen zu erheben, dass die deutsche Steuerverwaltung die Montagen für Zwecke der maßgebenden Fristenberechnung auch dann als Einheit betrachtet, wenn sie innerhalb eines Hafengeländes auf verschiedenen Schiffen erfolgen. Voraussetzung für die Steuerfreistellung auf österreichischer Seite ist aber jedenfalls eine nachweisbar korrespondierende Sachbeurteilung in Deutschland (siehe in diesem Sinn auch die ähnlich gelagerte EAS 1323).
Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Schiffsinnenausbauten, Betriebstätte |
Verweise: |