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Konzern-Arbeitskräfteüberlassung von Deutschland nach Österreich

BMFBMF-010221/1284-IV/4/200717.9.20072007

EAS 2890

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

Wird ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer der deutschen Konzernmutter an die österreichische Konzerntochtergesellschaft als Account Marketing Manager überlassen, wobei die Aufenthalte in Österreich 183 Tage jährlich nicht überschreiten, wird nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Artikel 15 Abs. 2 des DBA-Deutschland von einer Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Deutschland ausgegangen, wenn die deutsche Gesellschaft weiterhin der Arbeitgeber bleibt; und zwar nicht nur hinsichtlich der zu 65% auf deutschem Staatsgebiet im Büro der Münchner Konzernmutter ausgeübten Tätigkeit, sondern auch in Bezug auf die zu 35% in den Schauräumen der österreichischen Tochtergesellschaft geleisteten Arbeiten.

Allerdings unterliegt die deutsche Konzernmuttergesellschaft nach österreichischem innerstaatlichen Recht mit der bezogenen Arbeitkräftegestellungsvergütung der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG. Diese Abzugsbesteuerung kann zwar unter Berufung auf Artikel 7 des DBA-Deutschland vermieden werden, doch ist hierfür erforderlich, dass der österreichischen Tochtergesellschaft ein von der deutschen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS-QU2 vorliegt (Hinweis auf die DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006).

Bundesministerium für Finanzen, 17. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Arbeitkräfteüberlassung, Konzerninterne Personalüberlassung, DBA-Entlastungsverordnung

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

Stichworte