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Bauplanungs-AG mit Auslandsaufträgen

BMFBMF-010221/1282-IV/4/200717.9.20072007

EAS 2882

Erhält eine österreichische Bauplanungs-AG internationale Planungsaufträge für ausländische Bauvorhaben, dann wirkt die österreichische Bauplanungs-AG damit an den ausländischen Bauvorhaben mit. Dies hat zur Folge, dass bei Überschreiten der in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen für Bauausführungen vorgesehenen Baustellenfristen gleichsam automatisch (und rückwirkend) für diese Bauplanungs-AG in den betreffenden Ländern Betriebstätten im Sinn der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen entstehen.

Nur dann, wenn die österreichische AG ausschließlich ihre Planungstätigkeit in Österreich erbringt und tatsächlich alle mit der Planung und Überwachung zusammenhängenden Funktionen an selbständige Subunternehmer weitergibt und daher niemals - auch nicht mit Unterbrechungen - durch eigene Mitarbeiter an der Baustelle präsent sein sollte, würde keine Betriebstätte im Ausland begründet werden. Die Annahme derartiger Gegebenheiten dürfte aber eher unrealistisch sein.

Der Umstand, dass den an die Baustelle entsandten Bauleitern kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern dass sie stets wechselnd freie Büros in den Baucontainern anderer Unternehmen mitbenützen können, kann nicht das Entstehen einer Baubetriebstätte (im Sinn von Art. 5 Abs. 3 OECD-Musterabkommen) verhindern, da bei Baustellen-Betriebstätten nur die Mitwirkungsdauer, nicht aber das Vorhandensein von dauerhaften festen Einrichtungen maßgebend ist.

Ist solcherart davon auszugehen, dass bei Überschreiten der in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Baustellenfristen Betriebstätten im Ausland begründet werden, bedarf es in der Folge einer Gewinnaufteilung zwischen dem inländischen Stammhaus der Bauplanungs-AG und ihren ausländischen Betriebstätten, die auf der Grundlage der Funktions- und Risikoaufteilung vorgenommen werden muss.

Bundesministerium für Finanzen, 17. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 5 Abs. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Baubetriebstätte, Bauplanung

Stichworte