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9.1.3.20 Personenkraftwagen

BMFBMF-010222/0218-VI/7/200721.11.2007

Rz 662
Die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) dar. Hinsichtlich der Bewertung siehe Rz 168 ff.

Ersatzleistungen des Arbeitgebers für Reparaturen am Fahrzeug des Arbeitnehmers, das auf einer Dienstreise beschädigt wurde, oder aus Anlass eines Diebstahls des Fahrzeuges sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (VwGH 16.3.1993, 90/14/0263; VwGH 16.12.1999, 97/15/0121); die Reparaturkosten können Werbungskosten des Arbeitnehmers sein (siehe Rz 373).

9.1.3.21 Pflegegeld und Pflegetätigkeit

Rz 662a
Bundes- und Landespflegegeld fallen nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988, sondern sind eine nicht steuerbare Transferleistung (siehe Rz 31).

Entgelte für eine Pflegetätigkeit pflegebedürftiger (behinderter) Personen durch nahe Angehörige (zB Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, LebensgefährtIn) führen bei diesen zu keinen Einkünften. Eine Pflegetätigkeit durch nahe stehende Personen ist als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, anzusehen.

Erfolgt die Pflegetätigkeit durch dritte Personen, die nicht dem Familienverband der pflegebedürftigen Person angehören ist, sofern nicht ein Dienstverhältnis vorliegt, grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung der Pflegepersonen auszugehen. Bei der pflegenden Person liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (siehe EStR 2000 Rz 1616

Erfolgt die Pflegetätigkeit auf Grund eines Dienstvertrages mit der pflegebedürftigen Person, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor.

Leistungen, die Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen Lasten (beispielsweise Pflegegeld und damit in Zusammenhang stehende Sonderzahlungen, Ausstattungsbeiträge, Bekleidungsbeiträge) nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsregelungen gewährt werden, sind nicht als Entlohnung für die Pflegeleistung (vgl. VwGH 14.6.1995, 93/12/0189), sondern als weiterverrechneter Unterhalt anzusehen und daher steuerfrei (siehe EStR 2000 Rz 6606).

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