EAS 2777
Mit Uruguay besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen und es ist auch in naher Zukunft kein Abkommensabschluss geplant. Ist daher ein uruguayischer Staatsbürger an einer österreichischen KG beteiligt und wird diese KG nach Art. III UmgrStG in eine GmbH eingebracht, tritt in dem Umgründungsvorgang durch die Beteiligung des in Österreich beschränkt steuerpflichtigen uruguayischen Staatsbürgers kein Aufwertungszwang ein, weil in Bezug auf den uruguayischen Staatsbürger das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven seiner Gesellschaftsbeteiligung im Fall einer Veräußerung der einbringungsgeborenen GmbH-Beteiligung für die Republik Österreich nicht verloren geht.
Bundesministerium für Finanzen, 22. September 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | Umgründung, Einbringungsaufwertung |