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Italienische Leasingraten

BMFBMF-010221/0514-IV/4/200622.9.20062006

EAS 2773

Lizenzgebühren, die von italienischen Kapitalgesellschaften an zu mehr als 50% beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Italien in Italien einer 10%igen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Italien von der Besteuerung ausgenommen; dies gilt daher auch für italienische Leasingraten, die als Entgelt für die Vermietung von gewerblichen Ausrüstungsgegenständen gezahlt werden.

Sollte auf italienischer Seite im gegebenen Zusammenhang eine anderen Auffassung vertreten werden, nämlich jene, dass Art. 12 Abs. 1 dem Quellenstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht belasse, müsste die Angelegenheit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 22. September 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 12 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Lizenzgebühren, Leasingraten

Stichworte