EAS 2764
§ 10 Abs. 4 KStG dient der Unterbindung von Steuerflucht in Steueroasen oder in Staaten in denen Steuerfreiheit oder erhebliche Minderbesteuerung erlangt werden kann. Werden daher Konstruktionen geplant, bei denen österreichisches Steuersubstrat in eine steuerfreie Auslandskapitalgesellschaft verlagert werden soll, dann kann hierbei nicht der ministerielle EAS-Antwortdienst in Anspruch genommen werden, um eine Risikominimierung der Wirkungen des § 10 Abs. 4 KStG (Methodenwechsel) zu erlangen.
Dies gilt auch für die Frage, ob § 10 Abs. 4 KStG zur Anwendung kommt, wenn der Unternehmensschwerpunkt einer in Dubai steuerfreien Tochtergesellschaft in der Vereinnahmung von Optionsprämien (Call-Optionen in Bezug auf Portfolio-Aktien) besteht. Aus dem Blickwinkel des Gesetzeszweckes von § 10 Abs. 4 KStG gesehen, ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass auch Gewinne aus der Aktienoptionsemission mittelbar durch Aktienveräußerungen mitbestimmt und daher als schädlicher Unternehmensschwerpunkt zu werten sind.
Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA UAE (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Emirate (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 88/2004 |
Schlagworte: | Optionsprämien, Methodenwechsel |