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Outlet-Center mit inländischer Betreibergesellschaft

BMFBMF-010221/0395-IV/4/200619.7.20062006

EAS 2743

Hat eine italienische Gesellschaft in einem österreichischen Outlet-Center ein Geschäftslokal angemietet und dieses sodann in Form eines Unterpacht- sowie Kommissionsvertrages an eine österreichische Betreibergesellschaft weitergegeben, wobei die Betreibergesellschaft in dem Lokal ausschließlich Waren der italienischen Gesellschaft (im eigenen Namen aber auf Rechnung der italienischen Gesellschaft) verkauft, dann stellt dieses Geschäftslokal eine Betriebstätte der Betreibergesellschaft, nicht aber der italienischen Gesellschaft dar. Denn nach österreichischer Auffassung genügt für die Begründung einer Betriebstätte nicht die rechtliche Verfügungsmöglichkeit, wie sie einem Hauptmieter zusteht, sondern es kommt auf die tatsächliche Verfügung und Nutzung solcher Räumlichkeiten an.

Allerdings wird möglicherweise eine "Vertreterbetriebstätte" im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 des DBA-Italien begründet; nämlich dann, wenn die Betreibergesellschaft in einem Abhängigkeitsverhältnis zur italienischen Gesellschaft steht. Nach Z 38.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA kann ein solches Abhängigkeitsverhältnis durchaus dadurch begründet werden, dass der Vertreter eine Verkaufstätigkeit für eine längere Dauer im Wesentlichen ausschließlich oder fast ausschließlich nur für einen einzigen Auftraggeber ausführt.

Liegt abkommensrechtlich der Fall einer inländischen Vertreterbetriebstätte vor, dann findet diese im Begriff des "ständigen Vertreters" im Sinn von § 98 Abs. 1 Z 3 EStG Deckung und löst daher auch nach inländischem Recht beschränkte Steuerpflicht der italienischen Gesellschaft aus. Dass Abkommensrecht Einfluss auf die Auslegung paralleler Bestimmungen des inländischen Rechts haben kann, wird auch durch die deutsche Rechtsprechung bestätigt (siehe BFH 21.4.1999, BStBl II, 1999, 694, in dem in einer Betriebstättenfrage auf abkommensrechtliche Kriterien verwiesen und festgestellt wird, dass "deren Übertragung auf das nationale Recht schon aus Gründen der Einheitlichkeit der Kriterien sachgerecht erscheint").

Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Vertreterbetriebstätte, Unterpachtvertrag, Outlet-Center

Verweise:

§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BFH 21.04.1999, I R 99/97, BStBl II 1999, 694

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