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Filmdreharbeiten in Neuseeland mit deutschen Darstellern

BMFBMF-010221/0394-IV/4/200619.7.20062006

EAS 2742

Schließt eine österreichische Filmproduktionsgesellschaft mit in Deutschland ansässigen Schauspielern Werkverträge ab, auf Grund derer sich diese Schauspieler zur Mitwirkung an Filmdrehaufnahmen in Neuseeland verpflichten, dann unterliegen die hierfür gezahlten Gagen der Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. An Dreharbeiten mitwirkende Schauspieler nur deshalb nicht als "Künstler" im Sinn von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG, sondern als Gewerbetreibende einzustufen, weil sie in der Öffentlichkeit nicht "beispielsweise die Berühmtheit wie Luciano Pavarotti, Michael Jackson, George Clooney etc." haben, wäre nicht zulässig; denn der Berühmtheitsgrad ist im inländischen Recht kein rechtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Künstlern und Gewerbetreibenden. Ist demzufolge die Künstlereigenschaft im Sinn des inländischen Rechts zu bejahen, löst die in der 2. Einkunftsart vorgesehene inländische Verwertung ihrer Tätigkeit in den Händen der österreichischen Filmgesellschaft die Verpflichtung zum Steuerabzug aus.

Da die Filmdarsteller ihre Tätigkeit aber außerhalb Österreichs ausüben, wird Österreich durch Art. 17 Abs. 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen. Allerdings kann eine Steuerentlastung in Österreich nur nach den Regeln der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, herbeigeführt werden, da sich die Steuerfreistellung auf das Doppelbesteuerungsabkommen und nicht auf eine fehlende Steuerpflicht im inländischen Recht gründet.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Filmschauspieler, DBA-Entlastungsverordnung, Künstler

Verweise:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Stichworte