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Japanische Lizenzeinnahmen einer inländischen Kulturmanagement-GmbH

BMFBMF-010221/0205-IV/4/200628.4.20062006

EAS 2722

Überlässt eine österreichische Kulturmanagementgesellschaft die ihr gehörenden Rechte an einem Theaterstück entgeltlich einer japanischen Theatergesellschaft und werden hierfür Lizenzeinnahmen in Höhe von 1000 vereinnahmt, die in Japan einer 10-prozentigen Abzugsbesteuerung unterzogen worden sind (Nettoüberweisung daher 900), dann ist die österreichische GmbH berechtigt, die japanische Quellensteuer von 100 auf ihre Körperschaftsteuer anzurechnen.

Wenn die GmbH wirtschaftlicher Eigentümer der nach Japan lizenzierten Aufführungsrechte ist, dann kann die japanische Quellensteuer auch dann nur von der GmbH auf ihre Körperschaftsteuer angerechnet werden, wenn die GmbH verpflichtet ist, je 30% der Nettolizenzeinnahmen (sonach je 30% von 900 = je 270) an die beiden Autoren der lizenzierten Rechte weiterzugeben. Den beiden Gesellschaftern stehen dagegen keine Anrechnungsmöglichkeiten zu.

Durch die Bezahlung der beiden Autoren vermindern sich die steuerpflichtigen Lizenzeinkünfte der Gesellschaft auf 460 (900 + 100 - 270 - 270 = 460). Die davon erhobene österreichische Körperschaftsteuer wäre - falls keine weiteren Aufwendungen mit der Lizenzierung zusammenhängen - 115 und würde damit ausreichen, um eine vollständige Anrechnung der japanischen Quellensteuer in Österreich sicherzustellen. Eine "Weitergabe" von je 30% der japanischen Quellensteuer zur Anrechnung durch die - in Japan nicht besteuerten - Autoren wäre durch das Abkommen nicht gedeckt.

Bundesministerium für Finanzen, 28. April 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963

Schlagworte:

Anrechnungsverfahren, Kulturmanagement GmbH, Lizenzgebühren

Stichworte