Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |
8. § 24, §§ 30 f EStG 1988 (Rz 6621, 5681 EStR 2000)
Belastetes Eigentum, gemischte Schenkung und Teilentgeltlichkeit
Sachverhalt:
Fall 1:
Der Abgabepflichtige ist Eigentümer diverser Liegenschaften, die von ihm vermietet werden. Nun wird beabsichtigt, diese Liegenschaften unter Zurückbehaltung des lebenslangen Fruchtgenussrechtes sowie unter der Auflage eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu seinen Gunsten an die Tochter zu übertragen.
Fall 2:
Der Vater hat eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft 1996 an seinen Sohn übergeben. Der Verkehrswert der Liegenschaft wird zum damaligen Zeitpunkt mit ungefähr 3,6 Mio € beziffert. Die Übergabevereinbarung wird 1996 als "Kaufvertrag" bezeichnet und der "Kaufpreis" beträgt 1,5 Mio €; dieser Kaufpreis soll in der Form berichtigt werden, dass der Käufer verpflichtet ist, einen Kredit des Verkäufers zu übernehmen. 2005 will der Sohn verkaufen, ohne einen Spekulationstatbestand zu verwirklichen.
Fall 3:
wie Fall 2, jedoch beträgt der Kaufpreis 2,2 Mio €; dieser Kaufpreis soll in der Form berichtigt werden, dass der Käufer einen Kredit des Verkäufers in Höhe von 1,5 Mio. € übernimmt und eine Zahlung in Höhe von weiteren 0,7 Mio € leistet.
Fall 4:
Ein OHG-Anteil wird (im Familienkreis) bei negativem Kapitalkontenstand (3,6 Mio €) übertragen. Eine Auffüllung findet nicht statt. Auf den übertragenen Anteil entfallen stille Reserven einschließlich Firmenwert im Betrag von 2,1 Mio €. Die reale Überschuldung beträgt somit 1,5 Mio €.
Fragestellung:
Handelt es sich bei den obigen Übertragungsvorgängen um entgeltliche Veräußerungen/ entgeltliche Erwerbe oder um Schenkungen/unentgeltliche Erwerbe bzw. wie hoch ist ein allfälliger Veräußerungsgewinn (Fall 4)?
Fall 1:
Die Übertragung der Liegenschaft ist als unentgeltlicher Vorgang anzusehen.
Fall 2 und Fall 3:
Keine Veräußerung/Anschaffung von Wirtschaftsgütern liegt bei einer gemischten Schenkung vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Schenkungscharakter überwiegt (Überwiegensprinzip, Rz 6621 EStR 2000).
Im Fall 2 liegt somit auf Grund des Überwiegensprinzips zur Gänze ein unentgeltlicher Vorgang vor.
Im Fall 3 liegt auf Grund des Überwiegensprinzips zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang vor.
Fall 4:
Gemäß Rz 5681 EStR 2000 ist bei der Übernahme eines real überschuldeten Betriebes durch nahe Angehörige davon auszugehen, dass die Übernahme der nicht im wahren Wert gedeckten Verbindlichkeiten aus außerbetrieblichen Gründen erfolgt ("Insoweit"-Betrachtung, kein Überwiegensprinzip). Ein Veräußerungsgewinn entsteht in Höhe der übertragenen stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes (in diesem Fall 2,1 Mio €).
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |