EAS 2676
Ein österreichisches EDV-Dienstleistungsunternehmen, das ein kroatisches Unternehmen durch freiberuflich tätige Konsulenten (Subauftragnehmer) berät, wobei weder das EDV-Unternehmen noch die Subauftragnehmer in Kroatien über eine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 DBA-Kroatien verfügen, ist gemäß Art. 7 DBA-Kroatien von der Besteuerung in Kroatien zu entlasten. Dies gilt auch für jede erst nach DBA-Abschluss in Kroatien eingeführte Einkommensteuer, sonach auch für eine ab 1. Jänner 2005 erhobene Steuer, die anfällt, wenn Dienstleistungen in einem Zeitraum von 12 Monaten über 3 Monate hindurch erbracht werden.
23. November 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001 |
Schlagworte: | Dienstleistungen |