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Doppelansässige "inländische Kapitalgesellschaften"

BMFBMF-010221/0709-IV/4/200523.11.20052005

EAS 2675

Schüttet eine "inländische Kapitalgesellschaft" (die T-GmbH, eine nach österreichischem Recht gegründete und im Firmenbuch eingetragene Kapitalgesellschaft, deren statutarischer Sitz im Sinn des § 27 Abs. 1 BAO sich in Österreich befindet) ihre Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft, die M-GmbH, aus, dann ist diese Gewinnausschüttung auf Grund der in § 10 Abs. 1 Z 1 KStG festgelegten Beteiligungsertragsbefreiung steuerfrei. Diese Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der T-GmbH im Ausland befindet; denn dadurch wird die T-GmbH nicht zu einer "ausländischen Kapitalgesellschaft". Nach Punkt. 2.6.1 des Gruppenbesteuerungserlasses liegt eine "ausländische" Körperschaft nur dann vor, wenn sich der statutarische Sitz der Körperschaft im Sinn von § 27 Abs. 1 BAO nicht in Österreich befindet.

Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der T-GmbH allerdings im DBA-Ausland und können die von der T-GmbH ausgeschütteten Gewinne nicht einer inländischen Betriebstätte (oder inländischen Immobilien) der T-GmbH zugerechnet werden, dann geht durch das DBA das Besteuerungsrecht an den der Ausschüttung zu Grunde liegenden Gewinnen verloren; und zwar auch dann, wenn diese Gewinne im DBA-Ausland nicht besteuert werden, wobei dies auch nicht durch Methodenwechsel nach § 10 Abs. 4 KStG sanktioniert werden kann, da dieser nur bei der internationalen Schachtelbefreiung nach § 10 Abs. 2 KStG, nicht aber bei der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG vorgesehen ist. In Fällen dieser Art wird daher besonderes Augenmerk der Frage zuzuwenden sein, ob sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung auch in der wirtschaftlichen Realität im betreffenden DBA-Partnerstaat befindet oder ob das Sachverhaltsbild erkennen lässt, dass die Geschäfte der T-GmbH in Wahrheit von der österreichischen Muttergesellschaft gesteuert und diktiert werden. Gegebenenfalls wird dieser Frage in einem Verständigungsverfahren mit dem betreffenden ausländischen DBA-Partnerstaat nachzugehen sein.

23. November 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

doppelansässige Kapitalgesellschaften, inländische Kapitalgesellschaft, Beteiligungsertragsbefreiung, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

Verweise:

BMF 23.02.2005, BMF-010216/0031-IV/6/2005

Stichworte